Artikel 94
Article 94
Es ist erlaubt, dass derjenige, dem eine bestimmte Verantwortung übertragen wurde, etwa ein Vormund oder Treuhänder, oder eine allgemeine Verantwortung, etwa der Kalif, Herrscher, Beamte, Muhtasib oder Richter am Gericht für Ungerechtigkeiten (Madhalim), eine Person als Bevollmächtigten an seiner Stelle einsetzt – innerhalb der Grenzen seiner Befugnis –, und zwar ausschließlich in Streitfällen und Verteidigungsangelegenheiten; dabei macht es keinen Unterschied, ob er Kläger oder Beklagter ist.
It is permitted for the one who has been vested with a specific responsibility, like a custodian or guardian, or general responsibility such as the Khalifah, ruler, civil servant, Muhtasib, or judge of the Court of Injustice Acts (Madhalim), to appoint a person to his position as a proxy - within the bounds of his authority – in disputes and defence alone, and there is no difference whether they were the plaintiff or defendant.
Sein Beleg ist der Beleg für die Bevollmächtigung, denn so wie es einer Person gestattet ist, eine andere Person zu beauftragen, in den Angelegenheiten, über die sie Verfügungsgewalt hat, etwa beim Kauf, beim Verkauf und bei Streitigkeiten für sie zu handeln, so ist es ebenso gestattet, eine andere Person zu beauftragen, in den Angelegenheiten für sie zu handeln, in denen sie selbst im Auftrag eines Anderen handelt. Der Bevollmächtigte kann demnach, wenn ihm das Recht eingeräumt wurde, in der Angelegenheit, für die er bevollmächtigt wurde, einen Stellvertreter für sich bestellen, und zwar in dem, worüber er infolge seiner Bevollmächtigung Verfügungsgewalt hat. Entsprechend kann der Vormund jemanden beauftragen, mit dem Vermögen desjenigen, dessen Vormund er ist, für ihn zu handeln, und ebenso ist der Verwalter einer Waqf-Stiftung berechtigt, jeden zu beauftragen, den er will, in allen Angelegenheiten, über die er Verfügungsgewalt hat, etwa bei der Verpachtung des Waqf und dergleichen. Ähnlich verhält es sich mit dem Herrscher, der berechtigt ist, jeden zu beauftragen, den er will, in allen Angelegenheiten, über die er Verfügungsgewalt hat. Ausgenommen ist der Fall, dass der Herrscher der Khalifah ist; dann ist es ihm gestattet, jeden zu beauftragen, den er will, weil er über jede Angelegenheit Verfügungsgewalt besitzt, und er gleicht somit dem, der in eigener Sache bevollmächtigt. Jeder andere als der Khalifah, unter seinen Bevollmächtigten, etwa die Gehilfen, Statthalter und Abteilungsleiter, hat dagegen nicht das Recht, in dem, worüber ihm Verfügungsgewalt übertragen wurde, Stellvertreter für sich zu bestellen, es sei denn, der Khalifah hat ihnen dieses Recht eingeräumt. Denn sie sind die Stellvertreter des Khalifah, und so gleichen sie den Beauftragten, und der Beauftragte hat kein Recht, seine Aufgabe weiter zu übertragen, es sei denn, ihm wurde dieses Recht eingeräumt. Wenn ihm seine Bevollmächtigung diese Befugnis verliehen hat, dann besitzt er das Recht zur Bevollmächtigung, unabhängig davon, ob er Kläger oder Beklagter ist, da das Recht zur Bevollmächtigung allgemein gilt und jede Angelegenheit umfasst, in der er handelt. Basierend darauf: Was heute als Generalstaatsanwalt (Rechtsanwalt der Regierung), als Staatsanwalt und Staatsanwaltschaft bekannt ist, oder irgendetwas anderes Ähnliches, ist dann unter dem Gesichtspunkt der Regeln der Stellvertretung (Wakala) nach der Scharia gültig, da die Scharia diese Art der Bevollmächtigung erlaubt hat.