Artikel 139
Article 139
Der Staat darf Privateigentum nicht in öffentliches Eigentum überführen, da öffentliches Eigentum durch die Natur und Beschaffenheit des Vermögens bestimmt wird und nicht durch die Meinung des Staates.
The State is not permitted to transfer private property into public property, since public property is confirmed by the nature and characteristic of wealth and not by the opinion of the State.
Die Beweise sind die Worte aus der übereinstimmend überlieferten Überlieferung des Gesandten Allahs ﷺ durch Abu Bakra:
The evidence are the words from the agreed upon narration of the Messenger (pbuh) through Abu Bakra:
. إِنَّ دِمَاءكَُمْ وَأَمْوَالَكُمْ وَأَعْرَاضَكُمْ عَلَيْكُمْ حَ رَامٌ كَحُرْمَةِ يوَْمِكُمْ هَذَا فِي بلََدِكُمْ هَذَا « »... فِي شَهْرِكُمْ هَذَا .
. إِنَّ دِمَاءكَُمْ وَأَمْوَالَكُمْ وَأَعْرَاضَكُمْ عَلَيْكُمْ حَ رَامٌ كَحُرْمَةِ يوَْمِكُمْ هَذَا فِي بلََدِكُمْ هَذَا « »... فِي شَهْرِكُمْ هَذَا .
„Zweifellos! Euer Blut, euer Besitz und eure Ehre sind einander heilig, wie die Heiligkeit dieses eures Tages, in dieser (heiligen) Stadt (Mekka) von euch, in diesem eurem Monat“, was allgemein gilt und jede Person umfasst. Daher ist es verboten, den Besitz irgendeines Einzelnen zu nehmen, sei er Muslim oder nicht, außer aus einem gesetzlich festgelegten Grund. Deshalb ist es dem Staat verboten, den Besitz irgendeines Einzelnen zu nehmen, außer aus einem schariatischen Grund. Demgemäß ist es dem Staat verboten, den Besitz irgendeines Einzelnen unter dem Vorwand des Nutzens in seinen Besitz zu nehmen oder ihn zum Gemeingut zum Nutzen der Umma zu machen, da die Überlieferung dies untersagt hat und der Nutzen es nicht erlaubt macht, denn seine Erlaubnis würde einen schariatischen Beleg erfordern. Man kann nicht sagen, dass der Imam dies im Rahmen der Führung der Interessen der Umma tun könne, da er das Recht hat, die Angelegenheiten zu verwalten. Denn die Verwaltung der Angelegenheiten bedeutet, die Interessen der Menschen gemäß den Regeln der Schari'ah wahrzunehmen, und nicht, die Interessen der Menschen gemäß der Meinung des Khalifen wahrzunehmen. Der Khalif besitzt daher keinerlei Befugnis, das zu erlauben, was Allah (swt) verboten hat, und täte er es dennoch, würde die Handlung als Unrecht gelten, wofür er vor Gericht gebracht würde, und der Besitz würde seinem Eigentümer zurückgegeben.