Artikel 59
Article 59
Der Statthalter kann abgesetzt werden, wenn der Khalifah dies entscheidet, oder wenn der Schura-Rat Unzufriedenheit mit ihm äußert – ob berechtigt oder nicht –, oder wenn der Provinzrat Unzufriedenheit mit ihm geäußert hat. Der Statthalter kann jedoch nur vom Khalifah abgesetzt werden.
The governor can be discharged if the Khalifah decides so or if the Shura council expresses dissatisfaction with him - whether justified or not - or if the provincial council expressed discontent with him. However, the governor can only be dismissed by the Khalifah.
Ihr Beweis ist das Handeln des Gesandten ﷺ: Er setzte Mu’adh Bin Jabal über den Jemen ein und entließ ihn dann ohne Grund aus diesem Amt, und er entließ Al-’Ala’ b. Al-Hadrami, seinen ’Amil über Bahrain, weil die Delegation der ’Abd Qays sich über ihn beschwert hatte. ’Umar Bin Al-Khattab (ra) pflegte Statthalter mit und ohne Grund abzusetzen; er entließ Ziyad b. Abi Sufyan und nannte keinen Grund, und er entließ Sa’d b. Abi Waqqas (ra), da die Leute sich über ihn beklagt hatten, und sagte: „Ich habe ihn nicht wegen Unfähigkeit entlassen, noch wegen Verrats.“ Dies zeigt, dass der Khalifah die Statthalter entlassen kann, wann immer er will, und dass es seine Pflicht ist, den Statthalter abzusetzen, wenn der Provinzrat sich über ihn beschwert. Dem Volk seiner Provinz ähnlich ist der Schura-Rat (Schura und Rechenschaftslegung), der alle Provinzen vertritt.