Artikel 37
Article 37
Die Übernahme (Tabannī) durch den Khalifah unterliegt den Regeln der Scharia. Es ist ihm untersagt, eine Regel zu übernehmen, die nicht auf legitime Weise aus den scharʿī-Belegen abgeleitet wurde, und er ist an das gebunden, was er von den Regeln übernommen hat, sowie an das, wozu er sich hinsichtlich der Methode der Ableitung verpflichtet hat. Er darf also keine Regel übernehmen, die nach einer Methode abgeleitet wurde, die der von ihm übernommenen Methode widerspricht, und er kann keinen Befehl erteilen, der den Regeln widerspricht, die er übernommen hat.
The Khalifah’s adoption is restricted by the Shari’ah rules; he is prohibited to adopt any rule which is not derived according to a legitimate deduction from the Shari’ah evidences, and he is restricted with what he adopted of the rules, and by what he bound himself to with respect to the method of derivation. So he is not permitted to adopt a rule which has been derived according to a methodology which contradicts the methodology he adopted, and he cannot give an order which contradicts the rules that he had adopted.
Der erste Punkt in diesem Artikel ist, dass der Khalifah bei der Übernahme von Regeln darauf beschränkt ist, Regeln aus der Shari'ah zu übernehmen; mit anderen Worten, er ist durch die islamische Shari'ah bei der Gesetzgebung und beim Erlassen von Gesetzen gebunden. Daher ist es ihm nicht erlaubt, etwas zu übernehmen, das dem widerspricht, da es sich dann um Regeln des Kufr (Unglaubens) handeln würde. Wenn er Regeln übernähme, die nicht aus den islamischen Regeln stammen, und er wüsste, dass das, was er übernommen hat, etwas anderes als die islamische Shari'ah ist, dann gelten die Worte Allahs (SWT):