Artikel 113
Article 113
Ursprünglich sind Männer und Frauen voneinander getrennt, und sie kommen nur dann zusammen, wenn eine Notwendigkeit besteht, der die Scharia zustimmt und deren Zusammenkunft sie dafür erlaubt, etwa beim Handel und bei der Pilgerfahrt.
In origin men and women are segregated, and do not come together except for a need by Shar’ agrees to it and agrees to their assembly for it , such as trade and the pilgrimage.
Dieser Artikel stützt sich auf zahlreiche Belege. Erstens: Die Scharia hat das Leben des Muslims in den allgemeinen und den privaten Bereich unterteilt. Im Privatleben der Frau darf sie gegenüber ihren Maharim (nahen Verwandten, die sie nicht heiraten darf) das zeigen, was oberhalb ihrer Awrah liegt, während sie im öffentlichen Bereich außer ihrem Gesicht und ihren Händen nichts von ihrem Körper zeigen darf. Zweitens hat die Scharia bestimmt, dass die Reihen der Frauen beim Gebet hinter denen der Männer stehen. Drittens hat die Scharia den Männern befohlen, ihren Blick von den Frauen abzuwenden, und umgekehrt. Viertens wurde die Frau angewiesen, sich in ehrbarer Kleidung zu verhüllen, die jeden Teil der Schmuckstellen bedeckt, mit Ausnahme dessen, was von ihr sichtbar ist (das heißt ihre Hände und ihr Gesicht). Fünftens ist es ihr erlaubt, im Privatleben vor ihren Maharim das zu zeigen, was oberhalb ihrer Awrah liegt.