Artikel 56
Article 56
Jede Provinz verfügt über eine Versammlung, die aus ihrer Bevölkerung gewählt wird und vom Gouverneur unterstützt wird. Die Versammlung hat die Befugnis, sich an der Meinungsäußerung zu Verwaltungsangelegenheiten zu beteiligen, nicht jedoch an der Herrschaft; und dies verfolgt zwei Ziele:
Every province has an assembly elected from its people and championed by the governor. The assembly has the authority to participate in expressing opinions on administrative matters and not on ruling; and this would be for two objectives:
Erstens: Den Gouverneur über die Lage des Gouvernements und seine Bedürfnisse zu informieren und ihm ihre Meinung dazu zu äußern.
Firstly - providing the necessary information about the situation of the governorate and its needs to the governor and to express their opinion about that.
Zweitens: um ihre Zufriedenheit oder ihre Beschwerde über die Herrschaft des Statthalters über sie auszudrücken.
Secondly - in order to express their contentment or complaint about the rule of the governor over them.
Die Meinung der Versammlung ist im ersten Fall nicht bindend und im zweiten Fall bindend – wenn sie sich über den Statthalter beschwert, wird er abgesetzt.