Artikel 107
Article 107
Jeder Bürger, der volljährig und bei klarem Verstand ist, hat das Recht, Mitglied des Ummah-Rats oder des Provinzrats zu sein, sei er männlich oder weiblich, muslimisch oder nicht-muslimisch. Das nicht-muslimische Mitglied ist jedoch darauf beschränkt, Beschwerden über die Unterdrückung durch die Herrschenden oder die fehlerhafte Anwendung der Gesetze des Islam vorzubringen.
Every citizen who is adult and sane, has the right to be a member of the Ummah Council or the Provincial Council, whether they are male, female, Muslim or non Muslim; the non-Muslim member is restriced to raising complaints regarding the oppression of the rulers or the misapplication of the laws of Islam.
Jeder Muslim, der die Staatsbürgerschaft des Staates besitzt, sofern er volljährig und bei klarem Verstand ist, hat das Recht, Mitglied des Rates der Ummah zu sein, unabhängig davon, ob er männlich oder weiblich ist. Dies liegt darin begründet, dass der Rat der Ummah kein Mandat zum Herrschen hat und nicht unter die Überlieferung fällt, die der Frau verbietet, Herrscherin zu werden. Er gehört vielmehr zum Bereich der Beratung (Schura) und der Rechenschaftspflicht, und dieses Recht steht sowohl Männern als auch Frauen zu. Im dreizehnten Jahr der Prophetenschaft des Gesandten Allahs ﷺ, also in dem Jahr, in dem er auswanderte, kamen zu ihm fünfundsiebzig Muslime, unter ihnen zwei Frauen, und sie alle leisteten ihm den Zweiten Treueid von Al-'Aqaba, einen Treueid des Krieges und des Kampfes und ein politischer Treueid. Nachdem sie alle ihren Treueid geleistet hatten, sprach er zu ihnen allen: