Artikel 28
Article 28
Niemand kann Khalifa sein, sofern die Muslime ihn nicht eingesetzt haben, und niemand besitzt die verpflichtenden Befugnisse der Führung des Staates, solange der Vertrag mit ihm nicht gemäß der Scharia geschlossen wurde, so wie jeder Vertrag im Islam.
No one can be Khalifa unless the Muslims appoint him, and no one possesses the mandatory powers of the leadership of the State unless the contract with him has been concluded according tothe Shari’ah, like any contract in Islam.
Der Beweis dafür ist, dass das Kalifat ein Vertrag auf der Grundlage von Zufriedenheit und Zustimmung ist. Da seine Wirklichkeit als Vertrag bedeutet, dass es nur durch zwei vertragschließende Parteien zustande kommt, ist folglich niemand Kalif, es sei denn, er wurde von denjenigen dazu eingesetzt, deren Zustimmung den Abschluss des Vertrags gemäß der Scharia vervollständigt. Wenn sich also jemand selbst zum Kalifen ernennt, ohne die Huldigung derjenigen, durch die das Kalifat vertraglich zustande kommt, dann ist er kein Kalif, bis seine Huldigung mit freier Wahl und Zustimmung derjenigen erfolgt, durch die der Vertragsabschluss stattfindet. Dass das Kalifat ein Vertrag ist, macht also das Vorhandensein von zwei vertragschließenden Parteien notwendig, wobei jede von ihnen die erforderlichen scharia-rechtlichen Voraussetzungen besitzen muss, um mit dem Vertrag betraut zu werden und ihn abzuschließen.