Artikel 116
Article 116
Es ist einer Frau nicht erlaubt, eine herrschende Stellung innezuhaben; sie kann also weder Khalifah sein noch Gehilfin, Statthalterin oder ‘Amil, noch irgendeine Handlung ausführen, die als herrschend gilt. Ebenso kann sie weder oberste Richterin sein noch Richterin am Madhalim-Gericht, noch Amir des Jihad.
It is not permitted for a woman to take a ruling position; so she cannot be a Khalifah, nor an assistant, governor or ‘Amil, nor undertake any action considered to be ruling. In the same manner she cannot be the head judge and nor a judge in the Madhalim court, nor the Amir of Jihad.
Der Beleg für diesen Artikel ist das, was Al-Bukhari von Abu Bakra überliefert hat, der sagte:
The evidence for this article is what Al-Bukhari narrated from Abu Bakra who said.
. لَنْ ي فُْلِحَ « : أن أهل فارس ملَّكوا عليهم بنت كسرى قال لما بلغ رسول الله » قَ وْمٌ وَلَّوْا أَمْرَهُمُ امْرَأَة .
. لَنْ ي فُْلِحَ « : أن أهل فارس ملَّكوا عليهم بنت كسرى قال لما بلغ رسول الله » قَ وْمٌ وَلَّوْا أَمْرَهُمُ امْرَأَة .
„Als dem Gesandten Allahs (saw) mitgeteilt wurde, dass die Tochter des Kisra die Herrschaft über die Perser übertragen bekommen hatte, sagte er: Niemals wird eine Nation Erfolg haben, die eine Frau zu ihrer Herrscherin macht.“ Dies bringt ausdrücklich zum Ausdruck, dass einer Frau die Übernahme einer Herrschaftsposition nicht erlaubt ist. Demnach ist es Frauen nicht gestattet, irgendetwas von den Handlungen der Herrschaft zu übernehmen, sei es als Khalifah, Gehilfe, Statthalter, oberster Richter, Richter am Gericht der Madhalim oder ‘Amil im Bezirk, aufgrund der Eindeutigkeit der Überlieferung, die dies verbietet.