Artikel 177
Article 177
Der Staat hat einen einzigen einheitlichen Lehrplan, und kein anderer Lehrplan darf unterrichtet werden. Privatschulen sind erlaubt, sofern sie den Lehrplan des Staates übernehmen, sich auf die Bildungspolitik des Staates stützen und das vom Staat festgelegte Bildungsziel erreichen, unter der Bedingung, dass sie keine Vermischung zwischen Männern und Frauen zulassen, weder bei den Schülern noch bei den Lehrkräften, und dass sie nicht auf eine bestimmte Sekte, Religion, Rechtsschule, Rasse oder Hautfarbe ausgerichtet sind.
The State’s has one unique curriculum and no other curriculums are allowed to be taught. Private schools are allowed as long as they adopt the State’s curriculum and establish themselves on the State’s educational policy and accomplish the goal of education set by the State, on condition they do not allow mixing between male and female, whether student or teacher, and they are not specific to a sect, religion, school of thought, race or colour.
Es ist erlaubt, einen einheitlichen Bildungslehrplan für die Menschen durchzusetzen, denn dies gehört zu den erlaubten Angelegenheiten, die dem Imam überlassen sind, um sie den Menschen in einer bestimmten Form aufzuerlegen, sofern er sich dafür entscheidet. So handelte auch ʿUthmān bin ʿAffān (ra), als er den Qur'an abschrieb und an die verschiedenen Regionen des Staates sandte. Alle Arten von Wissen sind erlaubt, und alle Lehrmethoden sind erlaubt, da sie allesamt Teil der Information sind.