Artikel 5-6
Article 5-6
Artikel 5.
Article 5.
Alle Bürger des Islamischen Staates genießen die Rechte und Pflichten der Scharia.
All citizens of the Islamic State enjoy the Shari’ah rights and duties.
Artikel 6.
Article 6.
Der Staat darf bei der Herrschaft, der Rechtsprechung und der Führung der Angelegenheiten oder dergleichen überhaupt nicht zwischen den Einzelnen unterscheiden. Vielmehr sollte jeder Einzelne ungeachtet von Rasse, Religion (Din), Hautfarbe oder allem anderen gleich behandelt werden.
The State is forbidden to discriminate at all between the individuals in terms of ruling, judiciary and management of affairs or their like. Rather, every individual should be treated equally regardless of race, Deen, colour or anything else.
Diese beiden Artikel wurden verfasst, um die Regeln für diejenigen darzulegen, die die islamische Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig davon, ob sie Muslime oder Schutzbefohlene (nichtmuslimische Staatsbürger des Islamischen Staates) sind. Was die Muslime betrifft, so liegt dies daran, dass der Gesandte Allahs ﷺ den Muslimen, die außerhalb des Islamischen Staates leben und nicht die islamische Staatsbürgerschaft besitzen, die Rechte verweigert hat, die den Untertanen des Staates zustehen. Überliefert von Sulaiman ibn Buraida, von seinem Vater, der sagte: