Artikel 54
Article 54
Der Gouverneur besitzt die verpflichtenden Befugnisse zur Herrschaft und die Verantwortung für die Aufgaben der Abteilungen in seinem Gouvernement als Bevollmächtigter des Khalifen, daher hat er in seiner Provinz alle Befugnisse, die der Assistent im Staat hat. Er hat die Führung über die Menschen seiner Provinz und die Kontrolle über alles, was damit verbunden ist, mit Ausnahme der Finanzen, der Justiz und der Armee. Jedoch unterstehen ihm die Polizeikräfte unter dem Gesichtspunkt der Durchführung, nicht der Verwaltung.
The governor has the mandatory powers of ruling and responsibility over the tasks of the departments in his governorship as a delegate of the Khalifah, so he has all the powers in his province that the assistant has in the State. He has leadership over the people of his province and control over everything that is connected with it apart from the finances, judiciary and Army. However, the police come under his leadership from the angle of implementation not administration.
Sein Beleg ist, dass der Wali (Gouverneur) der Stellvertreter des Khalifah in dem Amt ist, für das er eingesetzt wurde, und daher die verpflichtenden Befugnisse des Khalifah in diesem Amt besitzt. Er gleicht dem Mu'awin (Gehilfen) hinsichtlich der allgemeinen Verwaltung, sofern seine Statthalterschaft eine allgemeine war; mit anderen Worten, ihm wurde die allgemeine Verwaltung in diesem Amt übertragen. Hat seine Statthalterschaft einen spezifischen Charakter, so besitzt er die spezifische Verwaltung allein in den Angelegenheiten, für die er eingesetzt wurde, und er hat keine verpflichtenden Befugnisse zur Verwaltung außerhalb davon.