Artikel 50
Article 50
Der Exekutivassistent sollte ein muslimischer Mann sein, da er zu den engen Vertrauten des Kalifen gehört.
The excecutive assistant should be a Muslim man, since he is from the close associates of the Khalifah.
Der ausführende Assistent steht in direkter Verbindung zum Khalifah, ebenso wie der bevollmächtigte Assistent, und gehört zu den engen Vertrauten des Khalifah. Seine Tätigkeit ist an den Herrscher (den Khalifah) gebunden, und seine Arbeit erfordert, dass er jederzeit, bei Tag und bei Nacht, vom Khalifah gerufen werden und separat mit ihm zusammentreffen kann. Das ist mit den Umständen einer Frau im Sinne der Regeln der Scharia nicht vereinbar. Daher muss der Assistent ein Mann sein.
The executive assistant is directly connected to the Khalifah, like the delegated assistant, and is from the close associates of the Khalifah. His work is attached to the ruler (the Khalifah), and his work necessitates that he could be pursued by the Khalifah and meet with him separately at any time of the night or day, which means that it is not suitable with the circumstances of a woman in terms of the Shari’ah rules. Therefore, the assistant should be a man.
Ebenso ist es nicht erlaubt, dass der ausführende Assistent ein Nichtmuslim ist, sondern es ist für ihn verpflichtend, Muslim zu sein, da er zu den engen Vertrauten des Khalifen gehört – aufgrund Seiner (SWT) Worte: „O ihr, die ihr glaubt, nehmt nicht Vertraute außer euch selbst, denn sie werden euch nicht an Verderben sparen. Sie wünschen, dass ihr in Bedrängnis geratet. Der Hass ist bereits aus ihren Mündern hervorgetreten, und was ihre Brüste verbergen, ist noch größer“ (). Das Verbot für den Khalifen, sich enge Vertraute unter den Nichtmuslimen zu nehmen, wird in diesem Vers ausdrücklich genannt, und daher ist es nicht erlaubt, dass der ausführende Assistent ein Nichtmuslim ist. Vielmehr ist es für ihn verpflichtend, Muslim zu sein, wegen seiner unmittelbaren Verbindung zum Khalifen und weil er nicht von ihm getrennt ist, anders als der beauftragte Assistent. Es ist erlaubt, je nach Bedarf und der erforderlichen Arbeit, die zwischen dem Khalifen und anderen vermittelt, mehr als einen ausführenden Assistenten zu haben.