6 Das zweite Mittel des Eigentumserwerbs
6 The Second Means Of Ownership
Eine weitere Form des Eigentumserwerbs ist das Erbe, das durch den eindeutigen (Qat'i) Text des Qur'an festgelegt ist. Es unterliegt bestimmten wörtlichen Regeln, die nicht der Vernunft unterworfen sind. Obwohl der Qur'an die Einzelheiten des Erbrechts dargelegt hat, handelt es sich bei diesen detaillierten Regeln um allgemeine Richtlinien. Allah (SWT) sagt:
Another means of property ownership is inheritance, which is established by the definite (Qat’i) text of the Qur’an, and it has certain literal rules which are not subject to reasoning. Although the Qur’an has stated the details of inheritance, these detailed rules are general guidelines. Allah (swt) says,
„Was (das Erbe) für eure Kinder betrifft: Dem männlichen Kind steht der Anteil zweier weiblicher Kinder zu. Und wenn sie (die Kinder) Frauen sind, mehr als zwei, so steht ihnen zwei Drittel des Erbes zu.“ [An-Nisa: 11] Aus Seiner Rede verstehen wir viele Regeln. Wir verstehen, dass das männliche Kind das Doppelte dessen erhält, was das weibliche Kind erhält. Wir verstehen auch, dass das Kind des Sohnes in den Fällen, in denen keine (lebenden) Kinder vorhanden sind, wie ein Kind behandelt wird, denn die Kinder des männlichen Kindes (Sohnes) sind im Wort „Kinder“ eingeschlossen. Dies steht im Gegensatz zu den Kindern der Tochter, die in den Fällen, in denen keine (lebenden) Kinder vorhanden sind, nicht wie die Kinder des Sohnes behandelt werden, denn die Kinder der Tochter sind sprachlich nicht im Wort „Kinder“ enthalten. Wir verstehen ferner, dass dann, wenn es sich bei den Kindern um Mädchen handelt und diese mehr als zwei an der Zahl sind, sie sich zwei Drittel des Erbes teilen. Der Prophet ﷺ bestimmte für die zwei Mädchen einen Anteil, der dem der mehr als zwei Mädchen entspricht, und die Gefährten (raḍiyallāhu ʿanhum) erzielten darüber einen Ijmāʿ (Konsens). Die Regel für zwei Mädchen ist also dieselbe wie die Regel für mehr als zwei Mädchen. Diese Regeln wurden aus der allgemeinen Bedeutung des Verses abgeleitet. Nach diesen Regeln steht dem Erben sein Anteil am Erbe zu. Somit ist das Erbe nach seinen Regeln, die im Qur’an, in der Sunna und im Ijmāʿ der Gefährten (raḍiyallāhu ʿanhum) ausführlich dargelegt sind, eine der Möglichkeiten des Eigentumserwerbs.