10.3 Die Regeln hinsichtlich der Länder
10.3 The Rules of Lands
Land hat einen Kern (das Land selbst) und einen Nutzen. Sein Kern ist sein Ursprung, und sein Nutzen ist seine Verwendung im Ackerbau und zu anderen Zwecken. Der Islam erlaubt das Eigentum am Kern des Landes ebenso wie das Eigentum an seinem Nutzen und hat für beides jeweils Regeln aufgestellt. Hinsichtlich des Eigentums am Kern des Landes muss dies untersucht werden. Wurde das Land, das dieses Gebiet umfasst, durch Eroberung geöffnet, so gehört der Kern des Landes dem Staat, und das Land wäre Land des Kharādsch (Kharaji-Land), außer wenn es sich auf der Arabischen Halbinsel befand.
Land has a neck (the land itself) and a benefit. Its neck is its origin, and its benefit is its use in farming and other uses. Islam allows the ownership of the neck of the land as it allows the ownership of its benefit, and has put rules for each of them. With regard to the ownership of the neck of the land this has to be examined. If the country which includes this land has been opened by conquest, then the neck of the land will be owned by the State, and the land would be Kharaji land, except if it was in the Arab Peninsula.
Wenn das Land friedlich eröffnet wurde, ist auch dies zu prüfen. Wenn der Friedensvertrag festlegte, dass das Land den Muslimen gehört, und der Staat die Menschen auf ihrem Land ansiedelte gegen eine Kharaj-Abgabe, die sie an den Staat zahlen, dann bleibt diese Kharaj-Abgabe dauerhaft bestehen. Das Land eines solchen Landes bleibt Kharaj-Land bis zum Tag des Gerichts, selbst wenn seine Besitzer den Islam annehmen oder das Eigentum daran durch Verkauf oder auf andere Weise an Muslime übergeht.