12.6 Gesellschaft der Verhandlung – Mufawadha
12.6 Company of Negotiation - Mufawadha
Hier handelt es sich um eine Partnerschaft, in der zwei Partner an allen zuvor genannten Arten von Gesellschaften zugleich teilhaben, also an einer Verbindung aus den Gesellschaften des ʿInān, des ʿAbdān, der Mudāraba und der Wujūh. Zum Beispiel kann eine Person Vermögen oder Kapital zwei Ingenieuren zur Verfügung stellen, die in Partnerschaft mit ihrem eigenen Vermögen Häuser bauen, um sie zu verkaufen. Die beiden Ingenieure vereinbaren, mit mehr Vermögen zu arbeiten, als sie selbst besitzen, und beginnen daher, Waren zu nehmen, ohne sie sofort zu bezahlen, und zwar aufgrund des Vertrauens der Händler in sie. So ist die Partnerschaft der beiden Ingenieure mit ihrer Arbeitskraft eine Gesellschaft der Körper (šarikat al-abdān). Im Hinblick auf ihr Handwerk und die Bezahlung des Vermögens, mit dem sie arbeiten, handelt es sich um eine ʿInān-Gesellschaft (gleichberechtigt). Dass sie Vermögen von anderen Personen annehmen, bedeutet, dass es sich um eine Mudāraba-Gesellschaft handelt. Da sie an den Waren beteiligt sind, die sie aufgrund des Vertrauens der Händler in sie kaufen, handelt es sich um eine Wujūh-Gesellschaft. Diese Gesellschaft vereint daher alle im Islam erlaubten Arten von Gesellschaften. Sie ist gültig, weil jede dieser Gesellschaftsformen für sich erlaubt ist und sie auch zusammen gültig sind. Der Gewinn richtet sich nach ihrer Vereinbarung. Es ist erlaubt, ihn im Verhältnis zu den beiden Vermögen aufzuteilen. Es ist ebenso erlaubt, ihn gleichmäßig aufzuteilen, auch wenn die Vermögen verschieden sind. Und es ist erlaubt, ihn bevorzugt aufzuteilen, auch wenn die Vermögen gleich sind.