23.1 Riba (Zins/Wucher)
23.1 Riba (Interes-tUsury)
Wucher findet beim Bay’a (Handel) und beim Salam (Vorverkauf) nur bei sechs Gütern statt, und zwar bei: Datteln, Weizen, Gerste, Salz, Gold und Silber. Beim Qardh (Darlehen) kann Wucher dagegen bei allen seinen Arten stattfinden, also bei allem; es ist einer Person verboten, einer anderen etwas zu leihen und dafür mehr oder weniger zu erwarten oder etwas anderes als Gegenleistung zu erhalten. Die Rückzahlung des Darlehens oder dessen, was geliehen wurde, muss in derselben Menge und in derselben Art der geliehenen Güter erfolgen. Der Unterschied zwischen dem Handel und dem Salam einerseits und dem Qardh andererseits besteht darin, dass Ersteres gegen eine andere Art oder gegen dieselbe Art getauscht werden kann, während das Qardh nur gegen dieselbe Art und sonst nichts getauscht werden kann. Der Beweis dafür, dass Wucher nur bei den sechs genannten Gütern stattfinden kann, ergibt sich aus dem allgemeinen Konsens der Sahaba und daraus, dass Muslim von Ubada ibn as-Samit überliefert hat, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz; gleich gegen gleich, Maß gegen Maß und Hand in Hand (d. h. sofort); und wenn sie sich unterscheiden, verkauft, wie ihr wollt, wenn es Hand in Hand geschieht.“ Der allgemeine Konsens der Sahaba und die Überlieferungen erwähnen, dass bestimmte Dinge dem Riba unterliegen, daher kann es nur innerhalb dieser Dinge auftreten. Der Grundsatz der Scharia, dass „alle Dinge ursprünglich erlaubt sind, solange kein Beweis für ihr Verbot vorliegt“, gilt für die Dinge, bei denen Riba vorkommt. Für andere Dinge außer diesen sechs genannten ist kein Beweis festgestellt worden, daher kommt Riba nur bei ihnen vor. Dinge, die denselben Ursprung haben, und Dinge, die der Beschreibung der sechs genannten entsprechen, sind eingeschlossen und folgen derselben Regel, nicht aber alles Übrige. Was den Grund (Illah) hinter dem Verbot dieser Dinge betrifft, so gibt es keinen scharia-rechtlichen Text dazu; daher darf in diesem Fall kein Grund abgeleitet werden, schlicht deshalb, weil der Grund ein scharia-rechtlicher und nicht ein vernunftmäßiger sein muss; und was sich nicht aus einem Text ableiten lässt, kann nicht anerkannt werden.