10 Die Art und Weise, Besitz zu veräußern
10 The Way To Dispose Of Property
Das Eigentum wurde definiert als eine göttliche Bestimmung, die sich auf einen Gegenstand selbst oder auf einen Nutzen bezieht, wobei sie erfordert, dass sein Eigentümer berechtigt ist, die Sache zu nutzen und dafür eine Vergütung zu erhalten. Das Eigentum ist also die göttliche Bestimmung, bemessen im Hinblick auf den Gegenstand oder den Nutzen; mit anderen Worten ist es die Erlaubnis des Gesetzgebers. Die Verfügung (über das Eigentum) ist eine Angelegenheit, die daher aus dieser göttlichen Bestimmung folgt, nämlich aus der Erlaubnis des Gesetzgebers, die den Eigentümer berechtigte, den Gegenstand zu nutzen und dafür entschädigt zu werden. Die Verfügung über die Sache ist somit durch die Erlaubnis des Gesetzgebers beschränkt, weil das Eigentum selbst die Erlaubnis des Gesetzgebers ist, den Gegenstand zu nutzen, und Verfügung dem Nutzen des Gegenstandes gleichkommt. Da das Vermögen Allah (swt) gehört und Er (swt) den Menschen eingesetzt hat, dieses Vermögen mit Seiner Erlaubnis zu nutzen, ist das Eigentum eines Einzelnen an einem Vermögen einer Aufgabe ähnlich, die er ausführt, um das Vermögen zu nutzen und anzulegen, und nicht einem Besitz. Denn wenn der Mensch ein Vermögen besitzt, tut er dies, um daraus Nutzen zu ziehen, und er ist darin durch die Grenzen der Scharia beschränkt und nicht frei in seinen Methoden der Nutzung. Auch in seiner Verfügung über den Gegenstand selbst ist er nicht frei, selbst wenn er ihn besitzt. Der Beleg hierfür ist, dass der Staat ihm den Zugang zum Vermögen verwehren und ihn daran hindern muss, darüber zu verfügen, wenn er es auf unrechtmäßige Weise nutzt, etwa in törichter oder verschwenderischer Art, und ihm damit die Verantwortung für die Verfügung entzieht, die ihm übertragen worden war. Daher ist die Verfügung über den Gegenstand und seine Nutzung eine Angelegenheit, die durch sein Eigentum impliziert wird, oder sie ist die Wirkung dieses Eigentums. Die Verfügung über die Sache umfasst das Recht, das Vermögen zu vermehren (anzulegen), und das Recht, es für den Lebensunterhalt und für das Schenken auszugeben.