17 Staatseigentum
17 State Property
Es gibt Güter, die nicht unter das öffentliche Eigentum fallen, sondern dem Privateigentum zugerechnet werden, weil sie Dinge sind, die von Einzelpersonen besessen werden können, wie Land und bewegliches Vermögen. Dennoch besteht für die muslimische Bevölkerung ein Recht an ihnen. Daher gehören diese Dinge weder zum Privateigentum noch zum öffentlichen Eigentum. Somit sind sie Staatseigentum. Das Staatseigentum ist jenes Eigentum, an dem die breiten Massen der Muslime ein Recht haben, und dessen Verwaltung dem Khalifah überlassen ist, der davon einiges ihnen zuweisen darf, je nachdem, was er für angemessen hält. Mit seiner Verwaltung dieses Eigentums ist gemeint, dass er die Befugnis hat, darüber zu verfügen. Dies ist es, was mit Eigentum gemeint ist, denn die Bedeutung von Eigentum besteht darin, dass der Einzelne eine Befugnis über das hat, was er besitzt. Somit gilt jedes Vermögen, dessen Ausgabe der Meinung und dem Ijtihad des Khalifah unterliegt, als Staatseigentum. Der Gesetzgeber hat bestimmte Einnahmen zu Staatseigentum erklärt, über die der Khalifah nach seiner Meinung und seinem Ijtihad verfügen darf, wie die Beute, das Kharaj (Grundsteuer), die Jizya (Kopfsteuer) und Ähnliches; dies deshalb, weil die Shar'a den Bereich nicht festgelegt hat, in dem sie ausgegeben werden dürfen. Wo die Shar'a jedoch bestimmt hat, wofür die Einnahmen verwendet werden sollen, und es nicht dem Khalifah überlassen hat, nach seiner Meinung und seinem Ijtihad zu entscheiden, gehört dieses Vermögen nicht dem Staat, sondern dem von der Shar'a bestimmten Bereich. Daher gilt die Zakah nicht als Staatseigentum. Sie ist vielmehr das Eigentum der acht von der Shar'a bestimmten Kategorien. Der Bait ul-Mal ist der Ort, an dem die Einnahmen aufbewahrt werden, um sie für die festgelegten Bereiche auszugeben.