5.4 Lohn für Arbeit
5.4 Wage for Work
Es ist vorgeschrieben, dass das Entgelt, das für eine Anstellung gezahlt wird, durch solche Angabe und Beschreibung bestimmt sein muss, dass jede Ungewissheit darüber beseitigt wird. Denn der Prophet ﷺ sagte: „Wer eine Person anstellt, muss ihr den Lohn mitteilen.“ Als Vergütung für eine Anstellung ist sowohl Geld als auch etwas anderes erlaubt, sei es Sachgut oder ein Nutzen. Alles, was als Preis erlaubt ist, ist auch als Vergütung erlaubt, sei es eine Ware oder ein Nutzen, unter der Bedingung, dass es bekannt ist; ist es aber unbekannt, so ist es ungültig. Wenn also eine Person angestellt wird, um eine Ernte zu schneiden, und als Lohn einen Teil der geernteten Menge erhält, ist das nicht erlaubt, weil der Lohn unbekannt ist. Ist sie jedoch für ein oder zwei Sa’a (ein Hohlmaß) angestellt, so ist das erlaubt. Der Arbeiter darf auch für seine Verpflegung und Kleidung angestellt werden, oder ihm kann ein Lohn zusammen mit seiner Verpflegung und Kleidung gegeben werden, denn dies ist im Fall der Frau erlaubt, die den Säugling stillt. Allah (SWT) sagt:
It is stipulated that property paid in return for hiring should be known by such witness and description so as to remove any uncertainty about it. Because the Prophet (pbuh) (pbuh) said: “Whosoever hired a person He has to inform Him about his wage.” Recompense for hiring is allowed to be monetary, non-monetary, property or a benefit. Anything that is allowed to be a price is allowed to be a recompense, whether it was a commodity or a benefit, on condition that it is known; but if it was unknown it would be invalid. So if a person was hired to reap a harvest for a part of the reaped harvest as a wage it is not allowed because the wage is unknown. While if He is hired for one Sa’a (a cubic measure) or two, it is allowed. The worker is allowed to be hired also for his food and clothing, or can be given a wage together with his food and clothing, because this is allowed in the case of the woman who suckles the infant. Allah (swt) said:
„Die Pflicht, die Mütter in angemessener Weise zu ernähren und zu kleiden und zu stillen, liegt auf dem Vater des Kindes“ [Al-Baqarah: 233]. Ihnen stand also ihre Versorgung und Kleidung als Lohn für das Stillen zu. Wenn dies im Fall der stillenden Mutter erlaubt ist, dann ist es auch in anderen Fällen erlaubt, da alle diese Fälle als Fragen der Anmietung betrachtet werden.
“The duty of feeding and clothing and nursing mothers in a seemly manner is upon the father of the child” [Al-Baqarah: 233] So they were entitled to their provision and clothing as a wage for suckling. If this was allowed in the case of the nursing mother then it is allowed in other cases because such cases are all considered as questions of hiring.
Kurz gesagt sollte der Lohn so festgelegt werden, dass jede Unklarheit darüber beseitigt wird, damit er ohne Streit ordnungsgemäß erfüllt werden kann, denn alle Verträge sind ursprünglich dazu bestimmt, Streitigkeiten unter den Menschen zu beseitigen. Bevor die Arbeit beginnt, muss der Lohn vereinbart werden, und es ist verpönt (makruh), einen Arbeiter einzusetzen, bevor man sich mit ihm über seinen Lohn geeinigt hat. Wurde die Anstellung für eine Arbeit vertraglich vereinbart, so steht dem Arbeiter kraft des Vertrags der Lohn zu, doch es ist nicht verpflichtend, ihn ihm auszuhändigen, bis die Arbeit abgeschlossen ist. Danach sollte er ihm unverzüglich ausgehändigt werden, aufgrund des Ausspruchs des Propheten ﷺ: „Am Tag des Gerichts habe ich drei Personen zum Gegner: Einen Mann, der in meinem Namen ein Versprechen gab und dann betrog; einen Mann, der einen Freien verkaufte und dessen Preis verzehrte; und einen Mann, der einen Arbeiter anstellte, von dem er die Arbeit in voller Länge erhielt, ihm aber seinen Lohn nicht gab.“ Überliefert von Bukhari von Abu Hurairah. Wenn jedoch die Bedingung bestand, den Lohn aufzuschieben, dann ist er bis zu dem festgelegten Zeitpunkt aufzuschieben. Sieht die Bedingung vor, dass der Lohn täglich, monatlich oder in noch kürzeren oder längeren Raten gezahlt wird, so ist der festgelegte Zeitpunkt der, auf den sich die beiden Parteien geeinigt haben. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber den Nutzen tatsächlich vollständig empfängt; es genügt, dass der Arbeiter sich zur Verfügung stellt, damit er eingesetzt werden kann, sodass der Lohn vom Arbeitgeber fällig wird. Wenn also jemand einen Privatbediensteten einstellt, damit dieser ihm in seinem Haus dient, und der Bedienstete zu ihrem Haus kommt und sich zu seiner Verfügung stellt, dann verdient er den Lohn mit dem Ende des Zeitraums, in dem er vom Arbeitgeber hätte eingesetzt werden können. Auch wenn der Vertrag eine Dienstleistung betrifft, die der Arbeitgeber womöglich nicht vollständig empfangen hat, reicht es, dass er sie hätte empfangen können, damit der Arbeiter den Lohn verdient. Dies deshalb, weil das Versäumnis auf Seiten des Arbeitgebers liegt und nicht auf Seiten des Angestellten. Doch beim gewöhnlichen Angestellten gilt: Wenn er damit beauftragt wurde, eine bestimmte Sache zu tun, dann tut er sie entweder, während sie unter seiner Verfügungsgewalt verbleibt, wie der Maler, der in seiner eigenen Werkstatt malt, und der Schneider, der in seiner eigenen Werkstatt arbeitet. Seine Verantwortung für die Arbeit endet also erst, wenn er sie dem Auftraggeber zurückgegeben hat, und er verdient seinen Lohn erst, wenn er sie nach Fertigstellung übergeben hat. Dies liegt daran, dass sich der vertraglich vereinbarte Gegenstand unter seiner Verfügungsgewalt befindet und er erst von der Verantwortung befreit ist, wenn er ihn dem Auftraggeber übergibt. Ebenso kann die Arbeit vertraglich vereinbart sein, innerhalb des Bereichs des Arbeitgebers ausgeführt zu werden, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber den Schneider oder den Maler in sein Haus holt, damit er für ihn näht oder malt. Dann ist der Angestellte von der Verantwortung für die Arbeit befreit und verdient seinen Lohn, sobald er sie vollendet hat, weil er unter der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers stand und die Arbeit somit sofort übergeben wurde.