18 Verstaatlichtes Eigentum ist weder öffentliches noch staatliches Eigentum
18 Nationalised Property is neither Public nor State Property
Die Verstaatlichung ist eine der Praktiken des kapitalistischen Systems, nämlich die Überführung von Privateigentum in Staatseigentum, wenn der Staat der Ansicht ist, dass ein öffentliches Interesse besteht, das den Besitz dieses Eigentums durch den Staat erfordert, wobei das Eigentum ursprünglich Einzelpersonen gehört. Der Staat ist nicht verpflichtet, eine Verstaatlichung vorzunehmen; vielmehr steht es ihm frei, zu verstaatlichen, wenn er dies wünscht, oder das Eigentum unverändert zu belassen, ohne es zu verstaatlichen. Dieses Verhalten unterscheidet sich von dem im Hinblick auf das öffentliche Eigentum und das Staatseigentum, die nach den Regeln des Islams der Natur des Eigentums und seiner Beschaffenheit entsprechen, und zwar unabhängig von der Ansicht des Staates. Daher muss die Beschaffenheit des Eigentums untersucht werden: Hat die gesamte Muslimgemeinschaft ein Recht daran, so handelt es sich um Staatseigentum, und der Staat soll es besitzen. Hat die gesamte Muslimgemeinschaft jedoch kein Recht daran, so bleibt es Privateigentum, das der Staat nicht besitzen darf. Und wenn das Eigentum den Gemeinschaftsnutzen dient oder zu den Bodenschätzen gehört oder seiner Natur nach keinen individuellen Besitz zulässt, so wird es von Natur aus zu öffentlichem Eigentum, und der Staat kann es nicht als Privateigentum behalten. Gehört ein Eigentum nicht zur Kategorie des öffentlichen Eigentums, so muss es als Privateigentum bestehen bleiben, und der Staat darf es auf keinen Fall verstaatlichen oder gegen den Willen seines Eigentümers besitzen, es sei denn, dieser willigt ein, es dem Staat zu verkaufen, wie er es an jede andere Person verkaufen würde, und der Staat kauft es von ihm wie jede andere Person es kaufen würde. Somit kann der Staat die Eigentümer nicht gewaltsam enteignen unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses, selbst wenn er dafür den Preis zahlt. Dies liegt daran, dass das Eigentum der Einzelnen zu achten und zu schützen ist und niemand, auch nicht der Staat, es angreifen darf. Wenn dies geschehen würde, wäre die Übergriffigkeit als Gegenstand einer Beschwerde anzusehen, die der einzelne Eigentümer vor dem Mahkamat al-Mathalim (Gericht für Unrechtshandlungen) einreichen könnte, damit seine Beschwerde beigelegt (und die Unrechtshandlung beseitigt) wird. Dies deshalb, weil der Khalifah kein Recht hat, etwas zu nehmen, das unter der Verfügungsgewalt einer Person steht, außer aufgrund eines bekannten und bestätigten Rechts. Der Staat darf auch keinen Teil des öffentlichen oder staatlichen Eigentums unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses in der Hand einer Einzelperson belassen, denn das Interesse an den Gütern wurde von der Shar'a festgelegt, als sie das öffentliche Eigentum, das staatliche Eigentum und das individuell besessene Eigentum bestimmte.