12.7 Auflösung der Gesellschaft
12.7 Dissolving the Company
Der Gesellschaftsvertrag (Schirkat) ist einer der Verträge, die von der Scharia erlaubt sind. Er erlischt durch den Tod eines Gesellschafters, durch dessen Wahnsinn oder wenn er für unfähig erklärt und unter Vormundschaft gestellt wurde, sofern es sich um eine Gesellschaft aus zwei Personen handelt. Die Auflösung der Gesellschaft durch einen der beiden Gesellschafter ist gültig, da es sich um einen erlaubten Vertrag handelt, der auf dieselbe Weise aufgehoben wird wie die Bevollmächtigung (Al-Wikala). Stirbt einer der Gesellschafter und hinterlässt einen volljährigen Erben, so hat dieser die Wahl, die Gesellschaft fortzuführen, wobei sein Mitgesellschafter ihm die Verfügung (Tassaruf) in der Gesellschaft gestatten muss. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Verlangt einer der Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft, so muss der andere Gesellschafter seinem Verlangen zustimmen. Waren es mehr als zwei Gesellschafter, und verlangte einer von ihnen die Auflösung, während die übrigen mit der Fortführung der Gesellschaft einverstanden waren, so wird die bestehende Gesellschaft aufgelöst und zwischen den verbleibenden Gesellschaftern erneuert. Doch gibt es hinsichtlich der Auflösung einen Unterschied zwischen der Mudharaba-Gesellschaft und den anderen Gesellschaftsformen. Verlangt bei der Mudharaba-Gesellschaft der Arbeitende den Verkauf der Gesellschaft und der Kapitalgeber (Mudharib) die Teilung, so wird das Verlangen des Arbeitenden angenommen, weil sein Recht am Gewinn besteht, der sich erst beim Verkauf feststellen lässt. Bei den übrigen Gesellschaftsformen hingegen wird, wenn der eine Gesellschafter die Teilung und der andere den Verkauf der Gesellschaft verlangt, das Verlangen nach Teilung angenommen und nicht das nach Verkauf.