7.2 Die Bedingungen des Bevollmächtigten
7.2 The conditions of the Delegated Assistant
Der bevollmächtigte Stellvertreter muss die Voraussetzungen erfüllen, die für den Kalifen gefordert sind, d. h. er muss männlich, frei, Muslim, volljährig, geistig gesund, gerecht sein und in dem, was ihm an übertragenen Aufgaben zugewiesen wird, kompetent sein.
The delegated assistant should meet the conditions required in the Khaleefah i.e. to be male, free, Muslim, mature, sane, just and cometent in what is assigned to Him in terms of duties delegated to him.
Die Belege für diese Bedingungen sind dieselben wie die für die Bedingungen des Kalifen. Daher muss der Assistent männlich sein, denn der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
Evidences of these conditions are the same as those of the conditions of the Khaleefah post. Therefore, the assistant should be male, for the Messenger of Allah (pbuh) said:
„Menschen, die eine Frau mit der Führung ihrer Angelegenheiten betrauen, werden niemals erfolgreich sein.“ [Überliefert von al-Bukhari auf die Autorität von Abi Bakra] Er muss zudem frei sein, denn der Sklave hat keine Verfügungsgewalt über seine eigenen Angelegenheiten und kann daher auch nicht die Angelegenheiten anderer führen. Er sollte außerdem mündig sein, denn der Gesandte Allahs ﷺ sagte: