4.20 Die Ummah hat nicht das Recht, den Khalifen abzusetzen.
4.20 The Ummah does not reserve the right to remove the Khaleefah
Obwohl die Ummah es ist, die den Khalifen einsetzt und ihm die Bay'ah gibt, hat die Ummah, sobald die Bay'ah gemäß der Shari'ah zustande gekommen ist, dennoch nicht das Recht, ihn (aus seinem Amt) abzusetzen.
Although the Ummah is the one who appoints the Khaleefah and gives him the Bay’ah, yet once the Bay’ah has been convened according to Shar’, the Ummah does not have the right to remove him (from office).
Dies beruht auf den authentischen Ahadith, die die Muslime anweisen, dem Khalifen zu gehorchen, selbst wenn er Munkar (Frevel) begeht, Unrecht verübt oder sogar den Menschen ihre Rechte vorenthält, solange er ihnen nicht befiehlt, eine Ungehorsamkeit (Ma'asiyah) zu begehen, und solange er nicht offenkundigen Unglauben (Kufr) zeigt. Al-Bukhari überliefert von Ibn 'Abbas, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: