12.2 Die Verwaltung der Interessen gehört zu den Angelegenheiten der Herrschaft
12.2 Discharging of interests is part of ruling affairs
Die Wahrnehmung der Interessen gehört zur Führung der Angelegenheiten. Dies ist die Pflicht des Khalifen, der sich daher das Recht vorbehält, jede beliebige Verwaltungsweise anzunehmen und verbindlich zu machen. Der Khalif hat das Recht, die administrativen Gesetze und Systeme zu erlassen und die Menschen zu verpflichten, sie umzusetzen. Dabei handelt es sich um nachgeordnete Handlungen, und der Khalif ist befugt, die Menschen zu verpflichten, gemäß diesen zu handeln. Die Menschen müssen seinen Anordnungen gehorchen, denn dies ist die Durchsetzung der Nebenbestimmungen einer Regel, die er angenommen hat. Die Durchsetzung einer dieser Regelungen bedeutet das Aufgeben anderer. Das ist genau dasselbe wie die Annahme göttlicher Regeln und ist auch in derselben Weise zu behandeln. Es ist ein Irrtum zu sagen, diese Verwaltungsweisen seien erlaubt (Mubah) und jede Person sei berechtigt, jede beliebige Weise anzunehmen. Würde der Khalif eine erlaubte Handlung vorschreiben und eine andere verbieten, verbötte er damit nicht die erlaubte Handlung. Dies ist ein Irrtum, denn durch die Annahme einer bestimmten Verwaltungsweise macht der Khalif nicht eine erlaubte Handlung zur Pflicht und verbietet eine andere erlaubte Handlung; er handelt lediglich innerhalb der Rechte, die ihm durch die Scharia gegeben sind. Eines dieser Rechte ist die Annahme göttlicher Regeln und der Verfahren, die deren Ausführung dienen. Die verpflichtenden Befugnisse, die ihm erlauben, Regeln anzunehmen, erlauben ihm auch, Verfahren anzunehmen, die ihm bei der Ausführung solcher Regeln helfen. Er ist daher berechtigt, sie anzunehmen, und seine Untertanen müssen sich an das halten, was er angenommen hat, und dürfen keine anderen Verfahren anwenden, wenn er es ihnen untersagt hat. Diese Art erlaubter Handlung ist jene, die zur Besorgung der Angelegenheiten der Menschen dient. Es ist daher für den Khalifen erlaubt (Mubah), sie zur Führung der Angelegenheiten der Menschen anzunehmen, weil die Fürsorge seine Pflicht ist. Die Annahme solcher Verfahren wäre für die Allgemeinheit der Menschen nicht erlaubt, denn sie besitzen kein Mandat der Fürsorge. Die Pflicht, sich an das zu halten, was der Khalif angenommen hat, beruht daher auf der Pflicht zum Gehorsam ihm gegenüber und nicht darauf, dass die erlaubte Handlung zur Pflicht gemacht wird.