11.2 Die Voraussetzungen für das Amt des Richters
11.2 The conditions required for the post of judges
Jeder, der das Amt des Richters übernimmt, muss Muslim, frei, volljährig und bei klarem Verstand sein, ein Faqih (gelehrter Rechtskundiger) sein und wissen, wie die Regeln auf die Geschehnisse anzuwenden sind. Wer das Richteramt der Mazaalim übernimmt, muss zusätzlich zu den genannten Bedingungen männlich sein und ein Mujtahid (Rechtsgelehrter, der selbständig urteilen kann) sein, ebenso wie der Qadhi al-Qudhah (oberste Richter). Denn dieses Amt vereint in Wahrheit richterliche und herrscherliche Verantwortung, da er über den Herrscher richtet und die Scharia an ihm vollzieht. Deshalb muss er neben den übrigen Bedingungen für das Richteramt männlich sein, wozu gehört, ein Faqih zu sein. Ferner muss er ein Mujtahid sein, denn im Rahmen der Mazaalim kann von ihm verlangt werden zu prüfen, ob der Herrscher nach etwas anderem geurteilt hat als dem, was Allah herabgesandt hat, das heißt nach einem Gesetz, für das es keinen Beleg aus der Scharia gibt, oder falls der von ihm herangezogene Beleg nicht auf das Geschehen zutrifft. Nur der Mujtahid kann solche Mazlama bearbeiten. Wäre er daher kein Mujtahid, würde er über etwas urteilen, von dem er wenig oder gar kein Wissen hat, und das ist verboten. Deshalb muss er neben den Bedingungen für den Herrscher und denen für den Richter auch ein Mujtahid sein.