3.3 Die Einsetzung eines Khalifen ist für alle Muslime verpflichtend
3.3 The appointment of one Khaleefah is obligatory on all Muslims
Was den dritten Grundsatz betrifft, dass die Einsetzung eines einzigen Khalifen eine Pflicht für alle Muslime ist, so hat dies folgender Hadith bestätigt. Muslim überlieferte von Nafi', dass er sagte: 'Abdullah ibn 'Umar sagte zu mir: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen:
As for the third principle, that the establishment of one Khaleefah is an obligation on all Muslims, the following Hadith has confirmed this. Muslim narrated from Naf ’i that he said: ‘Abdullah Ibnu ‘Umar said to me: I heard the Messenger of Allah (pbuh) say:
„Wer seine Hand vom Gehorsam gegenüber Allah zurückzieht, wird Allah (swt) am Tag der Auferstehung ohne jeden Beweis zu seinen Gunsten begegnen; und wer stirbt, während kein Treueid auf seinem Hals liegt, stirbt einen Tod aus der Zeit der Jahiliyyah (Unwissenheit).“ In diesem Hadith hat der Gesandte Allahs ﷺ jedem Muslim zur Pflicht gemacht, einen Treueid (Bay’ah) gegenüber einem Khalifen auf seinem Hals zu haben, er ﷺ hat es jedoch nicht zur Pflicht jedes Muslims gemacht, den Treueid tatsächlich abzulegen. Die Pflicht besteht darin, dass auf dem Hals jedes Muslims ein Treueid liegt, das heißt, dass ein Khalif existiert, dem durch sein Dasein der Treueid auf dem Hals jedes Muslims zusteht. Die Existenz des Khalifen ist die Sache, die den Treueid auf dem Hals jedes Muslims auslöst, unabhängig davon, ob der Muslim den Treueid tatsächlich abgelegt hat oder nicht. Was die Einheit des Khilafah und das Verbot, mehr als einen Khalifen zu haben, betrifft, so beruht dies auf dem, was Muslim von Abu Sa’id Al-Khudri überliefert hat, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: