4.11 Die Ernennung oder Bestimmung eines Kronprinzen
4.11 Designating or appointing a crown prince
Das Kalifat wird einer Person nicht dadurch übertragen, dass sie bestimmt oder als Kronprinz benannt wird, denn es ist ein Vertrag zwischen den Muslimen und dem Khaleefah. Damit dieser Vertrag geschlossen werden kann, ist es Bedingung, dass die Muslime der Person den Bay’ah leisten und die Person, der sie den Bay’ah geleistet haben, ihn annimmt. Die Bestimmung oder Ernennung eines Kronprinzen erfüllt diese Bedingung nicht, sodass dadurch kein Kalifat vertraglich übertragen werden kann. Demnach kommt der Vertrag des Kalifats nicht zustande, wenn ein Khaleefah einen anderen Khaleefah zu seinem Nachfolger bestimmt, denn er hat nicht das Recht, diesen Vertrag zu schließen. Das Kalifat ist zudem das Recht der Muslime und nicht des Khaleefah, weshalb die Muslime es demjenigen übertragen, dem sie wollen. Daher ist es ebenso falsch, dass der Khaleefah jemand anderen bestimmt, das heißt ihm das Amt zusagt. Denn dies würde bedeuten, ihm etwas zu geben, das er nicht besitzt, was rechtlich verboten ist. Wenn der Khaleefah also einen anderen Khaleefah bestimmt, sei es seinen Sohn, einen Verwandten oder irgendeine andere Person, so ist dies verboten, und das Kalifat wird ihr niemals übertragen. Das liegt daran, dass diejenigen, denen der Vertrag zusteht, ihn nicht einberufen haben; daher wäre es ein nicht beauftragter Vertrag und somit ungültig.