9.3.4 Maßnahmen zur Vermeidung der Konfrontation mit Kufr
9.3.4 Measures Taken to Prevent Exposure to Kufr
Im Hinblick auf die Bildung innerhalb des Islamischen Staates wären Schulen und Universitäten, sowohl private als auch öffentliche (d. h. betrieben von Einzelpersonen oder vom Staat), zugelassen, sofern sie zwei Bedingungen erfüllen:
With regards to education within the Islamic State, schools and universities, whether private or public (i.e. run by individuals or by the State), would be allowed to operate if they fulfilled two conditions:
Dass sie den Lehrplan des Staates ohne jegliche Änderungen übernehmen.
That they adopt the State’s curriculum without any amendments.
Dass sie nicht im Besitz von Ausländern waren, d. h. von Bürgern anderer Länder.
That they were not owned by foreigners, i.e. citizens of other countries.
Die Eigentümer von Privatschulen und Colleges müssen Bürger des Islamischen Staates sein. Daher müssten Schulen und Colleges wie die Amerikanischen Universitäten in Beirut, Istanbul und Kairo geschlossen werden, ebenso die französischen Missionsschulen von Frère Woody Lasal und das französische College in Lahore, die British Councils, das Shamlan Institute of Alya im Libanon, die Deutschen Colleges sowie alle anderen Schulen und Colleges in muslimischen Ländern, die sich in ausländischem Besitz befinden. Sie müssten geschlossen werden und dürften nicht weiterbetrieben werden, selbst dann nicht, wenn sie den Lehrplan des Staates übernähmen und einhielten.