9.9 Die Ernennung und Absetzung der Richter der al-Mazalim
9.9 The appointment and dismissal of the judges of al-Mazalim
Der Richter der Mazalim wird vom Khalifen oder vom obersten Richter eingesetzt. Dies liegt daran, dass die Mazalim Teil der Rechtsprechung sind, denn sie dienen der Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Scharia, und alle Arten von Richtern müssen vom Khalifen eingesetzt werden. Dies wird durch das Handeln des Gesandten Allahs ﷺ bestätigt, denn er ﷺ pflegte Richter einzusetzen. All dies dient als Beweis dafür, dass es der Khalife ist, der den Richter der Mazalim einsetzt; doch der oberste Richter könnte den Richter der Mazalim einsetzen, wenn der Khalife dies in seiner Ernennungsurkunde vorgesehen hat. Es ist erlaubt, dass das zentrale Gericht für Unrechtshandlungen (mahkamat ul-Mathalim) im Zentrum des Staates nur die Mazalim untersucht, die von dem Khalifen, seinen Gehilfen und dem obersten Richter begangen wurden, während die Zweigstellen des Gerichts für Unrechtshandlungen in den Wilayat die Mazalim untersuchen, die von den Walis und den anderen Staatsangestellten begangen wurden. Der Khalife hat das Recht, dem zentralen Gericht für Unrechtshandlungen die Befugnis zur Ernennung und Absetzung der Richter der Mazalim in den ihm unterstehenden Zweigstellen der Mazalim-Gerichte in den Wilayat zu übertragen.