23 Konstitution: DIE GOUVERNEURE DER PROVINZEN (WULAH)
23 Constitution: THE GOVERNORS OF THE PROVINCES (WULAH)
Artikel 86.
Article 86.
Die Gebiete, die vom Staat regiert werden, sind in Einheiten namens Provinzen (Wilayat) unterteilt. Jede Wilayah ist in Einheiten namens Distrikte (Imalat) unterteilt. Die Person, die die Wilayah regiert, wird Wali oder Amir genannt, und die Person, die die 'Imalah regiert, wird ‘Aamil genannt.
The territories governed by the State are divided into units called provinces (wilayat). Each wilayah is divided into units called districts (Imalat). The person who governs the wilayah is called the wali or Amir, and the person who governs the 'Imalah is called the ‘aamil.
Artikel 87.
Article 87.
Die Walis und die 'Aamils werden vom Khalifen ernannt. Der Wali kann, sofern er dazu befugt ist, auch die 'Aamils ernennen. Die Walis und 'Aamils müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen wie der Khalife, d. h. sie müssen Muslime, männlich, frei, volljährig, bei klarem Verstand, 'adl (vertrauenswürdig bzw. kompetent) und in ihren Aufgaben fähig sein. Sie müssen aus den Menschen der Frömmigkeit (taqwa) und der Stärke ausgewählt werden.