5 Al-Anfal und die Kriegsbeute, Al-Fai und der Fünfte
5 Al-Anfal and the spoils of war, Al-Fai and the Fifth
Al-Anfal (Beutestücke) und Die Kriegsbeute
Al-Anfal (booties) and The Spoils of War
Das Wort Al-Anfal soll die Kriegsbeute bezeichnen. Allah (SWT) sagt:
The word Al-Anfal is said to indicate the spoils of war. Allah (swt) says:
„Sie fragen dich nach der Beute (al-anfal). Sprich: „Die Beute gehört Allah (SWT) und dem Gesandten ﷺ …“ [Al-Anfal: 1]
“They ask you concerning (the anfal) spoils of war. Say: “(Such) spoils are at the disposal of Allah (swt) and the Messenger (saw)...” [Al-Anfal: 1]
Ibn ‘Abbas und Mujahid wurden nach Al-Anfal gefragt, in Seinem (swt) Wort:
Ibn ‘Abbas and Mujahid were asked regarding Al-Anfal in His (swt) saying:
„Sie fragen dich nach den Beutestücken (al-anfāl) …“ [Al-Anfal: 1]
“They ask you concerning (the anfal) spoils of war...” [Al-Anfal: 1]
und sie antworteten: Al-Anfal sind die Kriegsbeute. Das Wort Al-Anfal wird auch für das verwendet, was der Imam als Beute nimmt – das, was den Kuffar vor und nach der Schlacht abgenommen wird. Daher sind Al-Anfal und Al-Ghana'im dasselbe; sie bezeichnen das, was die Muslime an Beute von den Kuffar auf dem Schlachtfeld erlangen, an Geld, Waffen, Gütern, Proviant usw. Dies ist gemeint mit dem Vers, den Allah (SWT) offenbart hat:
and they replied: Al-Anfal are the spoils of war. The word Al-Anfal is also used for what the Imam takes as booty – what is taken from the Kuffar before battle and after. Therefore, Al-Anfal and Al-Ghana’im are the same, being what the Muslims acquire of booty from the Kuffar on the battleground, of money, weaponry, goods, provisions, etc. This is what is meant by the verse revealed by Allah (swt) :
„Und wisset: Von der Beute, die ihr (im Krieg) erlangt, gebührt ein Fünftel Allah (swt) und dem Gesandten (saw)." [Al-Anfal: 41] Die Kriegsbeute wurde dem Gesandten Allahs ﷺ erlaubt, während sie den früheren Völkern verboten war. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Mir wurden fünf Dinge gegeben, die niemandem vor mir gegeben wurden …", und er nannte unter ihnen: „… und die Kriegsbeute wurde mir erlaubt." Und überliefert von Abu Hurairah sagte der Gesandte Allahs ﷺ: „Die Kriegsbeute wurde niemandem mit schwarzem Haar vor euch erlaubt; ein Feuer kam vom Himmel und verzehrte sie." Dies ist die Wirklichkeit von Al-Anfal und den Ghana'im. Allah (swt) hat dem Herrscher über die Muslime die Verantwortung für ihre Verteilung und Verfügung übertragen. Dies wurde deutlich in dem Wort Allahs (swt): „Sie fragen dich nach den (Anfal-)Beuten. Sprich: »Die (Beute) gehört Allah (swt) und dem Gesandten (saw).«" [Al-Anfal: 1] und in Seinem Wort: „Was Allah (swt) Seinem Gesandten (saw) zukommen ließ" [Al-Hashr: 6]. Dies zeigte sich auch im Handeln des Propheten ﷺ bei der Verteilung der Kriegsbeute sowie im Handeln der Khulafa'a nach ihm. Der Prophet ﷺ war für die Verteilung der Beute und deren Verfügung zuständig, ebenso die Khulafa'a, entweder persönlich oder indem sie jemanden beauftragten, in ihrem Namen zu verteilen. Daher ist der Khalifah der Muslime die Person, die für die Verteilung der Kriegsbeute und deren Verfügung verantwortlich ist. Wie er über sie verfügt, richtet sich nach dem, was er im Interesse der Muslime für richtig hält, gemäß den göttlichen Regeln. Denn der Gesetzgeber hat den Khalifah beauftragt, die Angelegenheiten der Muslime zu führen und ihre Interessen zu wahren, im Einklang mit den Ahkam der Shari'ah, indem er seiner Meinung und seinem Ijtihad folgt, der die Interessen des Islam und der Muslime verwirklicht.
“And know that out of all the booty that you may acquire (in war), a fifth share is assigned to Allah (swt) and to the Messenger (saw).” [Al-Anfal: 41] The spoils of war were made lawful for the Messenger of Allah (saw) , whereas they were forbidden for the previous nations. The Messenger of Allah (saw) said: “I have been given five things that which were not given to anyone before me…”, mentioning of them: “…and the spoils of war were made lawful for me.” And on the authority of Abu Hurairah, the Messenger of Allah (saw) said: “The spoils of war were not made lawful for anyone with black hair before you; a fire would come from the sky and eat it up.” This is the reality of Al-Anfal and the Ghana’im. Allah (swt) has charged the one in authority over the Muslims the responsibility of distribution and disposal of them. This has been made explicit in the saying of Allah (swt) : They ask you concerning (the anfal) spoils of war. Say: “(Such) spoils belong to Allah (swt) and the Messenger (saw)” [Al-Anfal: 1] and His saying: “What Allah (swt) has bestowed on His Messenger (saw)” [Al-Hashr: 6] This was also clear in the actions of the Prophet (saw) in terms of distributing the spoils of war, as well as in the actions of the Khulafa’a after him. The Prophet (saw) was in charge of the distribution of the spoils and the disposal of them, as were the Khulafa’a, either personally or by delegating someone to distribute on their behalf. Therefore, the Khalifah of the Muslims is the person responsible for distributing the spoils of war and disposal of them. As far as how he disposed of them, this is based on what he views in the interest of the Muslims, according to the divine rules, This is because the Legislator charged the Khalifah to manage the affairs of the Muslims and discharge their interests, in accordance to the Ahkam Shari’ah, following his opinion and Ijtihad that achieves the interests of Islam and the Muslims.
Die Verteilung der Beute, ihr Verwendungsbereich und diejenigen, denen sie zusteht
The Division of The Spoils, The Area of Their Expenditure and Those Who Are Entitled to Them
Was die Verteilung der Kriegsbeute, den Bereich ihrer Verwendung und diejenigen betrifft, denen sie zusteht, so teilte der Prophet ﷺ die Beute von Badr unter den Kämpfern auf, ohne den Fünften abzuziehen. Dem Reiter gab er drei Anteile und dem Fußkämpfer einen Anteil. In anderen Schlachten dagegen nahm er den Fünften von der Beute ab. Dies zeigt, dass seine Verfügung über die Beute nicht nach einer einheitlichen Weise erfolgte, sondern variierte. Er verteilte al-Anfal vor und nach ihrer Aufteilung. Er gab sie in einem Fall, bevor er den Fünften abzog, in einem anderen Fall, nachdem er den Fünften abgezogen hatte, und bisweilen aus dem Fünften. Auch versprach er, aus künftiger Beute und künftigen Eroberungen zu geben. All dies tat er entsprechend dem, was er im Interesse des Islam und der Muslime für richtig hielt. Der erste Vers, der über al-Anfal und die Beute offenbart wurde, legte ihre Angelegenheit und ihre Verwaltung in die Verantwortung Allahs ﷻ und Seines Gesandten ﷺ, und später in die Verantwortung des Mannes, der nach dem Propheten ﷺ die Angelegenheiten der Muslime leitete. Allah ﷻ sagt:
As for the division of the spoils of war, the area of their expenditure and those who are entitled to them, the Prophet (saw) divided the spoils of Badr amongst the fighters, without taking out the fifth. He gave the rider three shares and the foot soldiers one share.Whereas in other battles he would take out the fifth from the spoils. This shows that his disposal of the spoils was not according to one fashion, rather it varied. He would hand out Al-Anfal before and after he divided them. He would give them before taking out the fifth in one instance, after taking out the fifth in another instance, and from the fifth sometimes, and he would promise to give from the coming Anfal and conquests. He does all that according to what he views in the interest of Islam and the Muslims. The first verse revealed regarding Al- Anfal and spoils made their matter and their management the responsibility of Allah (swt) and His Messenger (saw) , and later on, the responsibility of the man in charge of the Muslims’ affairs after the Prophet (saw) . Allah (swt) says:
Sie fragen dich nach der Beute des Krieges (al-Anfal). Sag: „Die Beute gehört Allah (SWT) und dem Gesandten ﷺ.“ [Al-Anfal: 1]
“They ask you concerning (the Anfal) spoils of war. Say: “(Such) spoils are at the disposal of Allah (swt) and the Messenger (saw)” [Al-Anfal: 1]
Der Vers übertrug das Recht zur Verteilung der Beute und zur Verwaltung der Anfal an den Gesandten Allahs ﷺ, also an den Anführer der Muslime. Abi Umamah berichtete, dass er sagte: Ich fragte ʿUbadah b. As-Samit nach den Anfal, und er sagte: „Er (der Vers) wurde über uns offenbart, nachdem die Kämpfer von Badr über die Verteilung der Beute gestritten hatten und wir begannen, schlechte Manieren zu zeigen. Allah (swt) nahm ihnen alles aus den Händen und gab es dem Gesandten Allahs ﷺ, der es dann gleichmäßig unter den Muslimen aufteilte.“ Der Vers ist allgemein gehalten, umfasst alle Beute und ist nicht auf die Schlacht von Badr beschränkt.
Das Fai'
The Fai’
Das Fai' ist ein Begriff, der sich auf das bezieht, was die Muslime von den Besitztümern der Ungläubigen ohne bewaffnete Auseinandersetzung an sich nehmen, ohne die bewaffnete Streitmacht bewegen oder reisen zu müssen; so wie es im Fall der Banu Nadhir war. Das Fai' kann auch das sein, was die Muslime von den Ungläubigen an sich nehmen, die aus Furcht vor den Muslimen fliehen und ihre Häuser und Besitztümer zurücklassen, oder von jenen, die aus Furcht vor den Muslimen den Muslimen einen Teil ihres Besitzes und Landes im Austausch für Frieden geben und um bewaffneten Auseinandersetzungen zu entgehen, wie im Fall der Juden von Fadak. Dies ist die Bedeutung von Fai', die Allah (swt) in der Sure Al-Hashr meint:
The Fai’ is a term used to refer to what the Muslims seize from the disbeliever’s possessions without resorting to armed conflict and without having to move the armed force or to travel; as was the case with Bany Nadhir. The Fai’ could also be what the Muslims’ seize from the disbelievers who, fearing the Muslims, flee and leave their homes and possessions behind, or those who, for fear from the Muslims, give the Muslims part of their possessions and land in exchange for peace and to avoid armed conflict, such as the case of the Jews of Fadak. This is the meaning of Fai’ intended by Allah (swt) in Surah Al-Hashr:
„Was Allah (SWT) seinem Gesandten ﷺ von ihnen als Beute gegeben hat, dafür habt ihr weder mit Reitern noch zu Fuß einen Feldzug unternommen.“ [Al-Hashr: 6]
“What Allah (swt) has bestowed on His Messenger (saw) and taken from them, for this you made no expedition with either cavalry or walking.” [Al-Hashr: 6]
Das Eigentum der Bani Nadhir und Fadak gehörte zum Fai’, für das die Muslime keinen bewaffneten Konflikt austrugen; deshalb wurde all dies dem Gesandten Allahs ﷺ überlassen. Zu seinen Lebzeiten verwendete er vom Fai’ ein Jahr lang den Unterhalt für seine Familie, und den Rest gab er für den Kauf von Pferden und Waffen für den Dschihad auf dem Weg Allahs (swt) aus. Als er verschied, folgten Abu Bakr und ‘Umar seinem Vorbild. Al-Bukhari berichtet im Kapitel über Al-Khums, dass eines Tages Uthman, Abdul Rahman Ibnu Auf, Al-Zubair und Sa’ad Ibnu Abi Waqqas um Erlaubnis baten, ‘Umar treffen zu dürfen. Er gewährte ihnen ihre Bitte; sie saßen eine kurze Weile, dann kamen Ali und Abbas, die ebenfalls um eine Unterredung baten. ‘Umar ließ sie eintreten, sie traten ein, grüßten alle und setzten sich. Abbas sagte dann: „O Amir Al-Mu’mineen, entscheide zwischen mir und diesem Mann“ – sie waren uneins darüber, was Allah (swt) seinem Gesandten ﷺ von dem Vermögen der Bani Nadhir zugeteilt hatte. Die anderen, Uthman und seine Gefährten, sagten: „O Amir Al-Mu’mineen, entscheide zwischen ihnen und erlöse sie voneinander.“ Darauf sagte ‘Umar: „Seid geduldig. Ich beschwöre euch bei Allah (swt), durch dessen Macht Himmel und Erde bestehen: Wusstet ihr, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: ‘Wir hinterlassen kein Erbe; was wir zurücklassen, ist Sadaqah’?“ Der Gesandte Allahs ﷺ sprach von sich selbst. Uthman und seine Gefährten sagten: „Ja, er hat dies gesagt.“ ‘Umar wandte sich dann Ali und Abbas zu und sagte: „Ich beschwöre euch bei Allah (swt): Wusstet ihr, dass der Gesandte Allahs ﷺ dies sagte?“ Sie sagten: „Ja, er hat dies gesagt.“ ‘Umar sagte dann: „Lasst mich euch darüber berichten. Allah (swt) hat dieses Fai’ seinem Gesandten ﷺ zugeteilt und es niemals jemand anderem gegeben.“ ‘Umar rezitierte dann die Worte Allahs (swt): „Was Allah (swt) seinem Gesandten ﷺ gegeben hat … bis zu Seinen Worten: ‘Allmächtig’“; dies war also dem Gesandten Allahs ﷺ ganz besonders vorbehalten. Allah (swt) hat es euch nicht genommen, noch hat Er es euch vorenthalten. Er hat euch davon gegeben und es unter euch bestehen lassen, bis dieser Reichtum davon übrig geblieben ist. Der Gesandte Allahs ﷺ pflegte davon ein Jahr lang für seine Familie auszugeben und das Übrige für den Dschihad auf dem Weg Allahs (swt) zu bestimmen. Dies tat er sein ganzes Leben lang. Ich beschwöre euch bei Allah (swt): Wusstet ihr das?“ Sie sagten: Ja. ‚Umar fuhr dann fort: „Dann nahm Allah (swt) das Leben Seines Propheten ﷺ zu Sich, und Abu Bakr sagte: ‚Ich bin der Nachfolger des Gesandten Allahs ﷺ‘, und er übernahm es und verwendete es auf dieselbe Weise wie der Gesandte Allahs ﷺ. Und Allah (swt) weiß, dass er wahrhaftig, fromm, rechtgeleitet und ein Anhänger der Wahrheit war. Dann nahm Allah (swt) das Leben Abu Bakrs zu Sich, und ich wurde als Nachfolger Abu Bakrs eingesetzt, also übernahm ich dieses Fai’ für die zwei Jahre meiner Imamat, und ich folge den Fußstapfen des Gesandten Allahs ﷺ und Abu Bakrs, und Allah (swt) weiß, dass ich wahrhaftig, fromm, rechtgeleitet und ein Anhänger der Wahrheit bin…“ usw. … bis zum Ende des Berichts, der ziemlich lang ist.
Der Chums (der Fünfte)
The Khums (the fifth)
Es bezeichnet den Fünften der Kriegsbeute, auf den Allah (SWT) mit den Worten verweist:
It means the fifth of the booty, referred to by Allah (swt) saying:
„Und wisst, dass von aller Beute, die ihr (im Krieg) erlangt, ein Fünftel Allah (SWT) und dem Gesandten Allahs ﷺ zusteht, sowie den nahen Verwandten, den Waisen, den Bedürftigen und dem Wanderer.“ [Al-Anfal: 41]
“And know that our of all the booty that you may gain (in war) a fifth share is assigned to Allah (swt) and the Messenger (saw), and to the near relatives, orphans, the needy and the wayfarer” [Al-Anfal: 41]
Dieses Fünftel wurde zu Lebzeiten des Gesandten Allahs ﷺ in fünf Anteile aufgeteilt: ein Anteil für Allah (SWT) und den Gesandten ﷺ, ein weiterer für die Familie des Gesandten ﷺ, und die übrigen drei für die Waisen, die Bedürftigen und die Reisenden.
This fifth used to be, in the lifetime of the Messenger of Allah (saw) , divided into five shares: one share to Allah (swt) and the Messenger (saw) , another for the family of the Messenger (saw) , and the other three to the orphans, the needy and the wayfarers.
Der Gesandte Allahs ﷺ verwendete seinen eigenen Anteil am Khums für die Muslime und für den Dschihad auf dem Wege Allahs, wobei er Kamele, Pferde und Waffen kaufte und auch die Kämpfer ausrüstete. Es wird überliefert, dass er, als er von Hunayn zurückkehrte, ein Haar von einem Kamel aufhob, es zwischen seinen Fingern in die Höhe hielt und sagte: „Von dem, was Allah euch gewährt hat, steht mir nichts zu, nicht einmal dieses Haar, außer einem Fünftel eurer Beute, und dieses Fünftel werde ich euch zurückgeben.“ Was den Anteil für die Verwandten betrifft, so wurde er zu Lebzeiten des Gesandten Allahs ﷺ unter den Banu Haschim und den Banu al-Muttalib aufgeteilt; keine anderen Verwandten des Gesandten ﷺ erhielten etwas aus diesem Anteil. Der Anteil der Verwandten diente als Mittel zur Versorgung des Gesandten Allahs ﷺ und als Unterstützung für die Banu Haschim und die Banu al-Muttalib als Belohnung für ihren Beistand des Gesandten Allahs ﷺ und des Islam. Deshalb war der Anteil auf sie beschränkt. Dschubair ibn Mut‛im berichtete: „Als der Gesandte Allahs ﷺ den Anteil der Verwandten unter den Banu Haschim und den Banu al-Muttalib aufteilte, gingen Uthman und ich zu ihm und ich sagte: ‚O Gesandter Allahs ﷺ, niemand bestreitet die Vorzüge der Banu Haschim, aufgrund der Stellung, in die Allah dich unter sie gesetzt hat. Du hast jedoch den Banu al-Muttalib gegeben und uns unseren Anteil verweigert, obwohl wir ihnen gleich sind – sind wir nicht ebenso Verwandte?‘ Er antwortete: ‚Sie haben uns nicht im Stich gelassen und waren mit uns in der Zeit der Unwissenheit und im Islam. Daher sind die Banu Haschim und die Banu al-Muttalib ein und dasselbe‘, und er verschränkte seine Finger ineinander.“ Als der Gesandte Allahs ﷺ verschied und Abu Bakr zum Kalifen ernannt wurde, wurden der Anteil des Gesandten Allahs ﷺ und der Anteil der Verwandten am Fünftel (Khums) in die Staatskasse gelegt und für die Angelegenheiten der Muslime sowie für den Dschihad auf dem Wege Allahs verwendet. So blieb es auch danach. Ibn Abbas wurde gefragt, wie es mit dem Anteil der Verwandten nach dem Heimgang des Gesandten Allahs ﷺ stehe, woraufhin er sagte: „Wir pflegten zu behaupten, dass er uns gehöre, doch unser Volk hat uns dies verweigert.“ Ebenso sagte er in Antwort auf Najda al-Hururi, als dieser ihn nach dem Anteil der Verwandten fragte: „Er gehört uns. Umar schlug einmal vor, dass der Anteil dazu verwendet werden könne, unseren Witwen zu helfen, eine Ehe einzugehen, und den Kranken unter uns Unterstützung zu gewähren. Wir lehnten jedoch ab und verlangten, dass der gesamte Anteil an uns übergeben werde, doch er weigerte sich.“ Wir haben bereits im Abschnitt über die Ghanaim erläutert, wie die Ghanaim heute in der Staatskasse (Bait al-Mal) untergebracht werden sollten, und wir haben dafür Belege angeführt. Ebenso haben wir dargelegt, dass die Angelegenheit der Ghanaim dem Khalifah übertragen ist, damit er sie verwaltet und gemäß seiner eigenen Auffassung und seinem Ijtihad zur Versorgung der Angelegenheiten der Muslime verwendet. Da der Khums einen Teil der Ghanaim darstellt, folgt er derselben Regel, und er sollte dort untergebracht werden, wo die Ghanaim untergebracht werden. Beide würden wie die Dschizya, der Kharadsch und der Ushr behandelt.