7 Es ist für die muslimische Frau nicht verpflichtend, ihr Gesicht zu bedecken.
7 It is not obligatory for the Muslim woman to cover her face
Die Auffassung, dass der Schleier (Hijab bzw. die Gesichtsbedeckung) für Frauen im Islam zur Pflicht gemacht wurde, wonach ihr Gesicht mit Ausnahme der Augen bedeckt werden soll, ist eine islamische Meinung. Einige Mujtahid-Imame aus den Madhahib haben diese Ansicht vertreten. Eine andere islamische Meinung besagt, dass der Schleier für Frauen im Islam nicht zur Pflicht gemacht wurde und dass ihr Gesicht unter keinen Umständen bedeckt werden muss. Diese Ansicht wurde ebenfalls von einigen Mujtahid-Imamen aus den Madhahib vertreten. Dies ist eines der ernsten gesellschaftlichen Probleme, denn die Übernahme einer dieser beiden Meinungen wird die Gestaltung des islamischen Lebens beeinflussen. Eine umfassende Darlegung der schari'atischen Belege zu diesem Problem ist unerlässlich, durch ihr Studium, ihre Verfolgung und ihre Anwendung auf das Problem, damit die Muslime nur die in Bezug auf die Belege stärkste Meinung übernehmen können und damit der Islamische Staat die stärkste Meinung gemäß dem Übergewicht der Belege annimmt.
The view that the veil (Hijab or face cover) has been made compulsory for women in Islam, by which their faces, excluding the eyes, should be covered, is an Islamic opinion. Some Mujtahid- Imams from the mazahib have taken this view. Another Islamic opinion is that veil has not been made compulsory for women in Islam and that their faces do not have to be covered under any circumstance. This view has also been held by some Mujtahid-Imams from amongst the Mazahib. This is one of the serious social problems as the adoption of either of these two opinions, will effect the style of the Islamic life. A comprehensive exposition of the Shari'ah evidences relating to this problem, by its study, pursuance and application to the problem is imperative so as Muslims can only adopt the strongest opinion in terms of the evidence and in order that the Islamic State adopts the strongest opinion according to the preponderance of the evidence.
Tatsächlich haben seit fast einem halben Jahrhundert Diskussionen über die Frau stattgefunden. Diese Diskussionen wurden von den ungläubigen Kolonialisten in den Köpfen derer angestoßen, die vom Westen verblendet waren und von seiner Kultur und Lebensauffassung eingenommen waren. Sie versuchten, un-islamische Meinungen in den Islam einzuschleusen und die Aqida der Muslime zu verderben. Die Kolonialisten brachten den Gedanken der Verschleierung (Hijab) bzw. der Enthüllung der Frau auf. Die Gelehrten unter den Ulama, die intellektuell waren, stellten sich diesen Leuten nicht entgegen. Es waren Autoren, Literaten und engstirnige Gebildete, die ihnen entgegentraten, was dazu führte, dass sich die Ansichten derer verfestigten, die vom westlichen Kulturleben eingenommen waren. Dadurch wurden ihre Gedanken zum Gegenstand von Studium und Diskussion, obwohl es westliche Gedanken waren, die initiiert wurden, um den Islam anzugreifen, die Muslime zu verderben und Zweifel an ihrer Religion zu säen. Diese Diskussionen fanden tatsächlich statt, und ihre Überreste und Auswirkungen sind bis heute vorhanden. Sie verdienen jedoch kein Studium und erreichen nicht den Rang einer gesetzgeberischen und gesellschaftlichen Diskussion. Die richtige Diskussion betrifft allein die Vorschriften der Scharia, die von den Mujtahidin abgeleitet wurden, wobei sie sich auf einen Daleel oder den Anschein eines Daleels (Schubhat Daleel) stützten, und nicht die Untersuchung der Ansichten von Schriftstellern, die Benennung von Agenten, die Haarspalterei der Getäuschten und die Lügen derer, die vom westlichen Kulturleben verblendet sind. Was aber die Mujtahidin an Ableitungen aus den Belegen der Scharia dargelegt haben, das sollte aus gesetzgeberischer Sicht zum Gegenstand von Studium und Diskussion gemacht werden. Neben den Ansichten der Mujtahidin werden auch die Ansichten bestimmter Fuqaha, Scheichs und derer, die den Hijab befürworten, untersucht, um jeden Zweifel aus ihren Köpfen zu beseitigen. Die Ansichten der Mujtahidin und ihre Belege werden so lange geprüft, bis die stärkste Ansicht deutlich wird, und wer diese Ansicht für vorzugswürdig hält, ist verpflichtet, danach zu handeln und daran zu arbeiten, sie umzusetzen.
Indeed, for nearly half a century discussions concerning women have taken place. These discussions were generated by the disbelieving colonialists in the minds of those infatuated by the West, and smitten by its culture and viewpoint about life. They attempted to insert un-Islamic opinions into Islam and corrupt the Muslims Aqeedah. The colonialists inserted the notion of veiling (Hijab) or unveiling of women. The intellectuals amongst the Ulama did not challenge these people. It was authors, men of letters and narrow minded educated people who confronted them and led to the strengthening of the views of those smitten by the western culture. This made their thoughts the subject of study and discussion despite the fact that they were western thoughts, which were initiated to attack Islam, corrupt the Muslims and cause doubt concerning their Deen. Indeed, these discussions did take place and their remnants and effects are still present today. However, they do not merit study or reach the status of a legislative and societal discussion. The correct discussion only concerns the Shari'ah rules derived by the Mujtahidin in which they relied on a Daleel or a semblance of a daleel (Shubhat Daleel) and not the study of the views of writers, designations of agents, the sophistry of the deceived, and the lies of the ones enamoured by the western culture. As for what the Mujtahidin have stated by way of derivation from the Shari'ah evidences, this what should be made the subject of study and discussion from the legislative point of view. In addition to the views of Mujtahidin, the views of certain Fuqaha, sheikhs and those partisan to Hijab will be studied in order to eliminate any doubt from their minds. The views of the Mujtahidin and their evidences will be examined until the strongest view is apparent and whoever considers this view preponderant is required to act according to it and work to apply it.
Diejenigen, die den Schleier befürworteten, vertraten die Ansicht, dass die 'Awrah der Frau den ganzen Körper umfasst mit Ausnahme der Hände und des Gesichts, und dass dies nur im Gebet gilt. Außerhalb des Gebets sei ihr ganzer Körper 'Awrah, einschließlich der Hände und des Gesichts. Diese Ansicht beruht auf ihrer Auffassung von Kitab und Sunnah. Was den Kitab betrifft, so sagt Allah (swt):
Those who advocated the veil took the opinion that the 'Awrah of the woman includes the whole body except the hands and face, a matter which only applies in prayer. Whilst not praying, they said that her whole body is 'Awrah, including the hands and face. This opinion is based on their view of the Kitab and Sunnah. As for the Kitab, Allah (swt) says:
„Und wenn ihr sie (die Frauen des Propheten) um etwas bittet, das ihr benötigt, so bittet sie von hinter einem Vorhang (Hidschab)“. [Al-Ahzab: 53] Der Vers ist eindeutig, was die Vorschrift des Vorhangs (Schleiers) für sie betrifft. Allah (swt) sagt:
“And when you ask (his wives) for anything you want, ask them from behind a screen (Hijab)”. [Al- Ahzab: 53] The verse is clear in terms of its imposition of the screen (veil) on them. Allah (swt) says:
„O Prophet! Sag deinen Ehefrauen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen ihre Gewänder über sich herabziehen. Das ist am ehesten geeignet, dass sie erkannt und nicht belästigt werden.“ [Al-Ahzab: 59] Sie vertraten die Auffassung, dass die Bedeutung von „ihre Gewänder über sich herabziehen“ darin bestehe, dass sie es über ihre Körper werfen und ihre Gesichter und Gestalten damit verhüllen sollen. Sie meinten, dass die Frauen in der frühen Zeit des Islam die Sitte der Dschahiliyya befolgten und daher auf unanständige Weise ein Hemd und einen Khimar (Kopftuch) trugen, ohne Unterschied zwischen einer freien Frau und einer Sklavin. Die Frevler unter der Jugend (von Madinah) pflegten Sklavinnen zu belästigen, wenn diese durch die Palmenhaine auf den Feldern hinausgingen, um ihre Notdurft zu verrichten. Manchmal belästigten sie auch freie Frauen und behaupteten, sie seien Sklavinnen; sie sagten dann: „Wir dachten, das sei eine Sklavin.“ Den freien Frauen wurde daher befohlen, sich in ihrer Kleidung von der Kleidung der Sklavinnen zu unterscheiden, nämlich indem sie ein weites Obergewand (Ardiya) und einen Schleier (Malahif) trugen und ihren Kopf und ihr Gesicht bedeckten, um bescheiden zu erscheinen, und zügig gingen, damit die Begehrlichen nichts von ihnen verlangen. Dies galt als angemessener, damit sie erkannt und nicht belästigt würden. Manche von ihnen sagen (in Bezug auf den Teil des Verses): „dass sie erkannt werden sollen“ enthalte eine Auslassung des Verneinungs-la; mit anderen Worten: Es sei angemessener, dass attraktive und nicht attraktive Frauen nicht erkannt werden, damit sie nicht gegen sich aufgebracht werden. Allah (swt) sagt außerdem:
“Oh Prophet ! Tell your wives and your daughters and the woman of the believers to draw their cloaks all over their bodies. That will be better, that they should be known so as not to be annoyed.” [Al- Ahzab: 59] They maintained that the meaning of 'to draw their cloaks all over their bodies' is that they should cast it over their persons and conceal their faces and figures with them. They thought that women in the early period of Islam followed the custom in Jahiliyya, thus indecently wearing a chemise and a Khimar (head cover), with no difference between a free woman and a slave girl. The devious amongst the youth (of Madinah) used to molest the slave girls when they used to go out through the palm trees in the fields to answer the call of nature. Sometimes they would molest free women and claim that they were slave girls, they would say we thought that so and so is a slave girl. Free women were thus ordered to differ in their attire from the clothing of slave girls i.e. by wearing a loose outer garment (Ardiya) and cover (Malahif), and by covering their heads and faces in order to look modest and walk briskly so that the wishful do not desire anything of them. This was considered more appropriate so that they are recognised and not molested. Some amongst them say (with respect to the part of the verse); that they should be known that there is an elision of the la (of negation). In other words it is more appropriate that attractive and non-attractive women should not be recognised so that they are not antagonised. Allah (swt) also says:
„Und bleibt in euren Häusern und zeigt euch nicht zur Schau, wie in der Zeit der Unwissenheit.“ [Al-Ahzab: 33] Sie sagten, Allahs Gebot an die Frauen, in ihren Häusern zu bleiben, sei ein Beleg für den Schleier. Was die Sunnah betrifft, so stützen sie ihre Meinung auf die Überlieferung, dass der Prophet ﷺ sagte: „Die Frau (selbst) ist ‚Awrah“, und auf den Ausspruch des Propheten ﷺ: „Wenn einer von euch (den Frauen) einen (männlichen) Sklaven hat, der sich freikaufen möchte und den Preis besitzt, solltet ihr euch vor ihm abschirmen.“ Ebenso auf das, was von Umm Salama überliefert ist, die sagte: Hafsa und ich saßen beim Propheten ﷺ, als Ibn Umm Maktum um Einlass bat. Da sagte der Prophet ﷺ: „Schirmt euch vor ihm ab.“ Ich sagte: „O Gesandter Allahs, er ist blind, er kann nicht sehen.“ Da sagte er ﷺ: „Seid auch ihr beide blind? Könnt ihr ihn nicht sehen?“ Abu Dawud überliefert: Al-Fadl b. Abbas war der Reisegefährte des Propheten ﷺ, als eine Frau aus den Banu Khath'am kam, um eine Entscheidung zu erbitten. Al-Fadl begann, sie anzusehen, und sie ihn, da ließ der Gesandte Allahs ﷺ Al-Fadl sein Gesicht von ihr abwenden. Jarir b. Abdullah berichtet: „Ich fragte den Gesandten Allahs ﷺ nach dem plötzlichen Blick (Nazrat al-Fuja'a), da wies er mich an, den Blick abzuwenden.“ Es wird von Ali (ra) überliefert, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu mir: ‚Lass auf den ersten Blick keinen zweiten folgen. Der erste ist dir erlaubt, der zweite nicht.‘“ Dies sind die Belege derer, die für den Hijab eintreten und sagen, der gesamte Körper der Frau sei ‚Awrah. Doch es sind Belege, die auf die Frage, für die sie angeführt werden, nicht zutreffen, denn keiner von ihnen bezieht sich auf das vorliegende Thema. Was den Vers des Hijab und den Vers „bleibt in euren Häusern“ betrifft, so besteht überhaupt keine Verbindung zwischen ihnen und den Frauen der Muslime. Beide beziehen sich speziell auf die Frauen des Propheten ﷺ, wie der Vers ausdrücklich zeigt, wenn man ihn vollständig liest. Er bildet einen einzigen Vers, der durch Worte und Sinn miteinander verbunden ist. Der (vollständige) Text des Verses lautet:
“And stay in your houses, and do not display yourselves as in the times of ignorance”. [Al- Ahzab: 33] They said that Allah's command to women to stay in their houses is an evidence for the veil. As for the Sunnah, they base their opinion on the narration that the Prophet (pbuh) said: “The woman (herself) is ‘Awrah”, and because of the Prophets saying: “If anyone of you (the women) has a (male) slave who wants to free Himself (by buying Himself) and He possessed the price, you should seclude yourself from Him”. And due to what has been narrated from Umm Salama who said: Hafsa and I were sitting with the Prophet (pbuh) when Ibn Umm Maktum asked permission to enter. So the Prophet said: “seclude yourselves from Him”. So I said “Oh Messenger of Allah. He is blind, He cannot see.” He (pbuh) said: “Are you both also blind. Can you not see Him?”. Abu Dawood narrated that: Al-Fadhl b. Abbas was the Prophet's riding partner when a woman from Banu Khath'am came seeking a Hukm. Al-Fadhl began looking at her and she at Him, so the Messenger of Allah made al- Fadhl turn his face away from her. Jarir b. Abdullah narrates: “I asked the Messenger of Allah about the sudden glance (Nazrat al-Fuja'a), so He instructed me to look the other way.” It has been narrated from Ali (ra) that He said: “The Messenger of Allah (pbuh) told me: “Do not follow up the (first) glance with a second look. The first is permitted for you but not the second.” These are the evidences of those who advocate Hijab and say that a woman's entire body is 'Awrah. However, they are evidences, which do not apply to the issue they are quoted for, because none of them relates to the subject at hand. As for the Ayah of Hijab and the verse “stay in your houses”, there is absolutely no connection between them and the wives of the Muslims. Both are specific to the wives of the Messenger (pbuh) as the verse explicitly indicates when it is read in full. It constitutes a single verse interlinked by words and meaning. The (full) text of the Ayah is:
„O ihr, die ihr glaubt! Betretet nicht die Häuser des Propheten ﷺ, es sei denn, euch wird zu einer Mahlzeit die Erlaubnis gegeben, (und dann) nicht (so früh), dass ihr auf deren Zubereitung wartet. Wenn ihr aber eingeladen seid, dann tretet ein, und wenn ihr eure Mahlzeit beendet habt, dann zerstreut euch, ohne im Gespräch zu verweilen. Wahrlich, ein solches (Verhalten) verärgert den Propheten ﷺ, und er scheut sich, euch (zum Gehen) aufzufordern, doch Allah scheut sich nicht, euch die Wahrheit zu sagen. Und wenn ihr seine Frauen um etwas bittet, das ihr benötigt, dann bittet sie hinter einem Vorhang (Hidschab), das ist reiner für eure Herzen und für ihre Herzen. Und es steht euch nicht zu, dass ihr den Gesandten Allahs ﷺ verärgert, noch dass ihr jemals seine Frauen nach ihm heiratet. Wahrlich! Bei Allah wäre das eine ungeheure Sünde.“ [Al-Ahzab: 53] Dieser Vers bezieht sich also auf die Frauen des Propheten ﷺ und gilt ausschließlich für sie. Er hat keinen Bezug zu den Frauen der Muslime oder zu einer anderen Frau als den Frauen des Gesandten ﷺ. Dass dieser Vers speziell die Frauen des Gesandten ﷺ betrifft, wird durch die Überlieferung von ʿĀʾischa (ra) gestützt, die sagte: „Ich aß mit dem Propheten ﷺ aus einer Schüssel Hais. Umar ging vorbei, da lud ihn der Prophet ﷺ ein, und er aß mit. Mein Finger berührte seinen, da sagte Umar: ‚Wäre meine Meinung über euch (die Frauen des Propheten) berücksichtigt worden, dann hätte euch niemand mehr sehen dürfen.‘ Daraufhin wurde der Vers über die Verhüllung (Hidschab) offenbart.“ Ebenso wird überliefert, dass Umar sagte: „O Gesandter Allahs, die Rechtschaffenen und der Frevler gelangen zu dir. Hast du nicht die Mütter der Gläubigen verhüllt?“ Daraufhin offenbarte Allah den Vers des Hidschab. Ferner wird überliefert, dass Umar an den Frauen des Propheten ﷺ vorbeiging, während sie sich mit den Frauen in der Moschee befanden, und sagte: „Wenn ihr euch absondern würdet, hättet ihr über die Frauen eine Stellung, wie euer Ehemann eine Stellung über die Männer hat.“ Zainab (möge Allah mit ihr zufrieden sein) sagte: „O Sohn al-Khattabs! Du bist mehr besorgt um uns, obwohl die Offenbarung in unseren Häusern herabkommt.“ Kurz danach wurde der Vers über den Hijab offenbart. Daher sind der Wortlaut des Verses und diese Ahadith eindeutig in ihrer Bedeutung, dass sie in Bezug auf die Ehefrauen des Propheten ﷺ offenbart wurden und auf keine anderen.
“Oh you who believe! Enter not the Prophet's houses, except when permission is given to you for a meal, (and then) not (so early as) to wait for its preparation. But when you are invited, enter, and when you have taken your meal, disperse, without staying for a conversation. Verily, such (behaviour) annoys the Prophet, and He is shy of (asking) you (to go), but Allah is not shy of telling you the truth. And when you ask (his wives) for anything you want, ask them from behind a screen (Hijab) that is purer for your hearts and for their hearts. And it is not (right) for you that you should annoy the Messenger of Allah, nor that you should ever marry his wives after Him. Verily! With Allah that shall be an enormity”. [Al- Ahzab: 53] So the verse is a text concerning the wives of the Prophet (pbuh) and is specific only to them. It has no connection to the wives of the Muslims or to any woman other than the wives of the Messenger (pbuh). Supporting the fact that this verse is specific to the wives of the Messenger (pbuh) is the narration from 'Aisha (ra) who said: “I was eating food (Hais) with the Prophet (pbuh) in a dish. Umar passed by, so the Prophet (pbuh) invited Him in and He ate. My finger touched his, Umar said: ‘Had my view about you (the Prophets wives) been taken, no one should have seen you. Then the seclusion (Hijab verse) was revealed’”. This is also supported by the narration that Umar said: “O Messenger of Allah, the righteous person and the Fajir one are admitted to you. Have you not secluded the mothers of the believers?” Then Allah revealed the verse of al-Hijab. Also it was narrated that Umar passed by the Prophet's wives while they were with the women in the Mosque, He said: “If you secluded yourselves you would have status over the women as your husband has the status over the men.” Zainab (may Allah be pleased with her) said “O son of al-Khattab! Indeed you're more concerned about us while the Wahy comes down in our houses.” It was not long after that, that the Ayah of Hijab was revealed. Therefore, the text of the Ayah and these Ahadith are definite in meaning that they were revealed regarding the wives of the Prophet (pbuh) and for none other.
Was den Vers betrifft: „Und bleibt in euren Häusern“, so ist er ebenfalls speziell auf die Ehefrauen des Gesandten ﷺ bezogen. Im Folgenden steht der vollständige Text:
As for the verse: “And stay in your houses”, it is also specific to the wives of the Messenger (pbuh). The following is the complete text:
„O Frauen des Propheten! Ihr seid nicht wie irgendwelche andere Frauen. Wenn ihr gottesfürchtig seid, so seid nicht unterwürfig in der Rede, damit nicht derjenige, in dessen Herzen eine Krankheit ist, begehrlich werde, sondern sprecht in angemessener Weise. Und bleibt in euren Häusern und zeigt euch nicht zur Schau, wie es in der Zeit der Unwissenheit (Dschahiliyya) üblich war, verrichtet das Salat, gebt die Zakat und gehorcht Allah und Seinem Gesandten. Allah will nur den Unrat (Ar-Rijs) von euch entfernen, o Angehörige des Hauses (des Propheten), und euch vollkommen reinigen.“ [Al-Ahzab: 32-33] Somit ist eindeutig, dass der Vers speziell in Bezug auf die Frauen des Propheten offenbart wurde, denn die Rede richtet sich an sie und ist spezifisch für sie: „O Frauen des Propheten! Ihr seid nicht wie irgendwelche andere Frauen.“ Es kann kein informativeres und aussagekräftigeres Zeugnis geben als die Tatsache, dass dieser Vers in Bezug auf die Frauen des Propheten offenbart wurde und dass er sich besonders auf sie bezieht. Dieses Verständnis wird im letzten Teil der Rede Allahs am Ende des Verses selbst bestätigt: „Allah will nur den Unrat (Ar-Rijs) von euch entfernen, o Angehörige des Hauses (des Propheten), und euch vollkommen reinigen.“ [Al-Ahzab: 33] Es ist klar, dass diese Beschreibung speziell für die Frauen des Propheten gilt und dass Er ihnen das Vorgenannte aufgetragen hat, um den Unrat von ihnen zu entfernen und sie zu reinigen, weil sie zum Haushalt des Propheten gehören. Dies wird auch durch den unmittelbar folgenden Vers bestätigt. Nach Seinem Wort (swt): „um euch vollkommen zu reinigen“ sagt Allah (swt):
“Oh wives of the Prophet! You are not like any other women. If you keep your duty (to Allah), be not soft of speech, lest He in whose heart is a disease should be moved with desire, but speak in a fitting manner. And stay in your houses, and do not display yourselves as in the days of ignorance (Jahiliyya), and perform As-Salat, and give Zakat and obey Allah and his Messenger. Allah wishes only to remove Ar-Rijs from you, Oh members of the household (of the Prophet) and to purify you with a thorough purification”. [Al- Ahzab: 32-33] Thus, it is explicit that the verse was specifically revealed concerning the Prophets wives because the speech is addressed to them and is specific to them; “Oh wives of the Prophet! You are not like any other women”. There cannot be a text more informative and indicative than the fact that this verse was revealed concerning the Prophet's wives and that it is particular to them. This understanding is confirmed in the last part of the speech of Allah at the end of the verse itself; “Allah wishes only to remove Ar-Rijs from you, Oh members of the household (of the Prophet) and to purify you with a thorough purification” [ Al- Ahzab: 33] It is clear that this description is specific to the wives of the Prophet and that He has instructed them with the foregoing in order to remove from them the rijs and purify them because they belong to the household of the Prophet. This has also been confirmed by the verse that directly follows it. After his (swt) saying: “to purify you with a thorough purification”, Allah (swt) says:
„Und denkt daran (Ihr Angehörigen des Propheten-Hauses), was in euren Häusern an Versen Allahs und an Weisheit rezitiert wird. Wahrlich, Allah ist überaus feinfühlig, bestens unterrichtet über alle Dinge“ [Al-Ahzab: 34]. Somit erinnert Allah (swt) sie daran, dass ihre Häuser die Wiege der Offenbarung (Wahy) sind, und Er hat ihnen befohlen, nicht zu vergessen, was in ihnen aus dem Qur'an rezitiert wird.
“And remember (Oh you members of the Prophets household, that which is recited in your houses of the Verses of Allah and Al-Hikmah. Verily, Allah is Ever Most Courteous, Well-Acquainted with all things” [Al- Ahzab: 34] Thus, Allah (swt) reminds them that their houses are the cradle of revelation (Wahy) and He has commanded them not to forget what is recited in them from the Qur'an.
Diese beiden Verse sind eindeutig, dass sie die Frauen des Propheten betreffen und speziell für sie gelten. Keiner der beiden Verse deutet darauf hin, dass das Gebot für andere muslimische Frauen als die Frauen des Propheten bestimmt ist. Es gibt weitere Verse, die speziell die Frauen des Gesandten Allahs ﷺ betreffen, wie den Ausspruch Allahs (SWT): „Und ihr dürft auch nicht seine Frauen nach ihm heiraten.“ Es ist den Frauen des Propheten ﷺ also nicht erlaubt, nach ihm zu heiraten, anders als das Beispiel muslimischer Frauen, die nach dem Tod ihres Ehemannes wieder heiraten dürfen. Beide Verse über den Hijab sind ebenso speziell für die Frauen des Propheten ﷺ, wie der Vers, der ihre Heirat nach dem Propheten ﷺ verbietet.
These two verses are clear in that they concern the Prophet's wives and that they are specific to them. There is no indication in any of the two verses that the command is intended for Muslim women other than the Prophet's wives. There are yet other verses which are specific to the wives of the Messenger (pbuh) such as the saying of Allah (swt): “And nor that you should ever marry his wives after Him”. So it is not permitted for the Prophet's wives to marry after Him contrary to the example of Muslim women who can get married after the death of their husbands. Both verses of Hijab are specific to the Prophet's wives just as the verse, which prohibits their marriage after the Prophet.
Es ist nicht korrekt, in diesem Zusammenhang zu sagen, dass entscheidend sei, dass der Ausdruck allgemein ist, und es wenig ausmache, dass der Anlass speziell ist. Und dass der Anlass (Sabab) der Offenbarung der Verse die Frauen des Propheten seien, die Verse aber allgemein (Aam) für die Frauen des Propheten und andere gelten. Das ist nicht wahr, denn der Anlass (Sabab) der Offenbarung ist ein Ereignis, das sich zugetragen hat. Das Ereignis ist also der Anlass (Sabab) der Offenbarung. In Bezug auf die vorliegende Situation stellen die Frauen des Gesandten (ﷺ) kein Ereignis dar, das sich zugetragen hat, sondern es handelt sich um einen spezifischen Text, der über bestimmte Personen offenbart wurde, deren Identität genannt wird. So sagt Allah (SWT): „O Frauen des Propheten! Ihr seid nicht wie irgendwelche anderen Frauen." Und Er sagt: „Und wenn ihr sie um etwas bittet, das ihr benötigt." Das Personalpronomen „sie" (Hunna) bezieht sich auf die Frauen des Propheten ﷺ und bezeichnet sie unter Ausschluss anderer. Darauf folgt Allahs Wort: „Und es steht euch nicht zu, dem Gesandten Allahs ﷺ Ungemach zu bereiten", was uns den Grund (Illa) für ihren Schleier (Hijab) mitteilt. All dies zeigt, dass die beiden Verse Texte sind, die sich auf die Frauen des Gesandten ﷺ beziehen. Daher findet der Grundsatz: Entscheidend ist die Allgemeinheit des Ausdrucks und nicht die Spezifität des Anlasses (Al-'ibra bi 'umum al-lafz la bi khusus as-sabab) auf diese beiden Verse keine Anwendung.
It is not correct to say in this context that what matters is that the expression is general and that it matters little that the cause is specific. And that the cause (Sabab) of the revelation of the verses is the Prophet’s wives but these verses are general (Aam) to the Prophet's wives and others. This is not true, because the cause (Sabab) of revelation is an event that has happened. Thus, the event is the cause (Sabab) of revelation. With regards to the situation here, the wives of the Messenger (pbuh) do not constitute an event that has happened, rather it is a case of a specific text that has been revealed concerning specific persons whose identity has been stated. Thus, Allah (swt) said: “Oh wives of the Prophet! You are not like any other women.” He also said: “And when you ask them for anything you want.” The personal pronoun they (Hunna) refers to the Prophet's wives and designates them to the exclusion of others. And that is followed by Allah's saying: “And it is not (right) for you that you should annoy Allah's Messenger”, which informs us of the reason (Illa) for their veil (Hijab). All of this indicates that the two verses are texts that have come concerning the wives of the Messenger (pbuh). Therefore, the principle: What matters is the generality of expression and not the specificity of the cause (Al-'ibra bi 'umum al'lafz la bi khusus as-sabab) does not apply to these two verses.
Ebenso darf nicht gesagt werden, dass die Anrede (Khitab) an die Ehefrauen des Gesandten eine Anrede an die muslimischen Frauen sei, denn die Tatsache, dass eine bestimmte Anrede an eine bestimmte Person zugleich eine Rede an die Gläubigen allein ist, betrifft nur den Gesandten Muhammad ﷺ. Sie erstreckt sich nicht auf seine Ehefrauen. Daher ist die Anrede (Khitab) an den Gesandten (SWT) eine Rede an die Gläubigen. Die Anrede an seine Ehefrauen dagegen ist speziell für sie, denn nur der Gesandte ﷺ ist das Vorbild, dem in jeder Anrede, Handlung oder Schweigen nachgeeifert wird, solange es nicht jene Dinge betrifft, die ihm allein eigen sind. Die Ehefrauen des Gesandten ﷺ hingegen sind nicht das Vorbild, dem nachgeeifert wird, denn Allah (SWT) sagt:
Similarly, it should not be said that the speech (Khitab) to the wives of the Messenger is an address to Muslim women because the fact that a specific address for a specific person is a speech for the believers only pertains to the Messenger Muhammad (pbuh). It does not include his wives. Therefore, the speech (Khitab) to the Messenger (swt) is speech to the believers. As for the address to his wives, it is specific to them because only the Messenger (pbuh) is the object of emulation in each address, action or silence, as long as it does not include those things that are particular to Him. As for the wives of the Messenger they are not the object of emulation because Allah (swt) says:
„Wahrlich, im Gesandten Allahs habt ihr ein schönes Vorbild“ [Al-Ahzab: 21]. Es ist nicht richtig, dass die Ehefrauen des Propheten ﷺ nachgeahmt werden sollen, in dem Sinne, dass eine Handlung getan wird, weil sie sie getan haben, oder eine Eigenschaft besessen wird, weil sie mit ihr beschrieben wurden. Dies betrifft nur den Gesandten ﷺ, denn er ﷺ folgt nichts anderem als der Offenbarung. Ebenso darf nicht gesagt werden, dass, da sie die Ehefrauen des Gesandten ﷺ und rein sind, da die Offenbarung in ihren Häusern rezitiert wurde und sie zur Verhüllung (Hijab) verpflichtet wurden, dann andere muslimische Frauen erst recht (Bab-awla) zur Verhüllung (Hijab) verpflichtet seien. Dies kann aus zwei Gründen nicht behauptet werden: Erstens: Dieses Urteil erfolgt nicht im Wege des Erst-recht-Schlusses, denn das Prinzip des Erst-recht-Schlusses (Al-awla) besteht darin, dass Allah etwas Geringeres verbietet, woraus dann das Verbot einer größeren Sache im Wege des Erst-recht-Schlusses folgt (Min bab awla), wie etwa der Ausspruch Allahs (swt):
“Indeed in the Messenger of Allah you have a good example” [Al- Ahzab: 21] It is not right that the Prophet's wives should be emulated, in the sense that an action is done because they did it, or an attribute should be possessed because they have been characterised with it. This only pertains to the Messenger (pbuh) because He (pbuh) doesn't follow anything but the revelation. Likewise, it should not be said that since they are the wives of the Messenger and they are pure, and since the revelation has been recited in their houses and they have been required to seclude (Hijab) themselves, then other Muslim women by greater reason (Bab-awla) should be required to stay in seclusion (Hijab). This cannot be claimed for two reasons: Firstly: this judgement is not by way of greater reason because the (principle) of greater reason (Al-awla) is that Allah forbids a small issue which then becomes prohibition of a large issue by greater reason (Min bab awla), such as the saying of Allah (swt):
„Sprich zu ihnen nicht ein Wort des Unmuts (uff)“ [Al-Isra: 23]. Daher soll eine Person ihre Eltern erst recht nicht schlagen. Das Prinzip des Erst-recht-Schlusses wird aus dem Zusammenhang einer Aussage erkannt, wie etwa dem Wort Allahs (swt):
“Say not to them a word of disrespect (uff)” [Al- Isra: 23] Thus, by greater reason a person should not beat his parents. The principle of greater reason is understood from the context of the statement such as the saying of Allah (swt):
„Unter den Leuten der Schrift (Juden und Christen) gibt es solche, die, wenn man ihnen einen Qintar (an Vermögen) anvertraut, ihn bereitwillig zurückzahlen; und unter ihnen gibt es solche, die, wenn man ihnen auch nur eine einzige Silbermünze anvertraut, sie nicht zurückzahlen.“ [Al-'Imran: 75] Die Rückzahlung von weniger als einem Qintar ist erst recht gegeben, und die Nichtrückzahlung von mehr als einer Silbermünze (Dinar) ist erst recht gegeben. Der Vers über den Hijab gehört nicht zu dieser Art, denn der Zusammenhang des Verses deutet auf nichts anderes hin als auf die Frauen des Propheten ﷺ, und er lässt auch kein anderes Verständnis zu. Der Ausdruck „die Frauen des Propheten ﷺ“ ist ein unvollständiger Nominalausdruck, der kein anderes Verständnis (insbesondere kein gegensätzliches) zulassen kann. Die Aussage bezieht sich somit ausschließlich auf den Sachverhalt, für den der Text offenbart wurde, und erstreckt sich nicht auf andere Personen oder hat eine andere Bedeutung. Es entsteht im Vers überhaupt kein Problem durch den Schluss a fortiori, weder hinsichtlich des Wortlauts des Verses noch hinsichtlich seines Zusammenhangs.
“Among the people of the Scripture (Jews and Christians) is He who, if entrusted with a qintar (of wealth), will readily pay it back; and among them there is He who, if entrusted with a single silver coin, will not repay it”. [Al- Imran: 75] The payment of less than a qintar is by greater reason and the non-payment of more than a silver coin (Dinar) is by greater reason. The verse of Hijab is not of this type because the sequence of the verse does not indicate anything other than the Prophet's wives nor does it indicate any other understanding. The expression 'wives of the Prophet' is a defective noun which cannot have any other understanding (particularly an opposite understanding). The statement is thus specific to the thing for which the text has come and does not extend to anyone else or have any other meaning. There is absolutely no issue arising in the verse by way of greater reason, whether in terms of the wording of the verse or its sequence.
Zweitens: Diese beiden Verse sind eine Anweisung an bestimmte Personen, die durch ihre besonderen Eigenschaften bezeichnet sind. Die Anweisung kann daher zu keiner Zeit für andere Personen gelten als sie, noch für Personen, die über ihnen oder unter ihnen stehen, denn sie ist eine spezifische Beschreibung. Sie ist eine Anweisung an die Ehefrauen des Gesandten ﷺ, da sie nicht wie andere Frauen sind, und weil diese Handlung den Gesandten ﷺ verärgert.
Secondly: those two verses are an instruction to specific persons who have been identified by their particular attributes. The instruction, therefore, can be at no time for people other than them, nor for people superior or inferior to them, because it is a specific description. It is an instruction to the wives of the Messenger (pbuh), as they are not like any other women and because this action annoys the Messenger.
Die Anwendung des Grundsatzes „Maßgeblich ist die Allgemeinheit des Wortlauts, nicht die Besonderheit des Anlasses“ wurde widerlegt, ebenso die Frage der Nachahmung der Frauen des Gesandten Gottes ﷺ. Außerdem wurde die Berücksichtigung von Personen außer den Frauen des Propheten ﷺ erst recht widerlegt, und es wurde festgestellt, dass der Text in seinem Bezug auf die Frauen des Gesandten Gottes ﷺ eindeutig ist. Daraus folgt, dass jene beiden Verse ausschließlich die Frauen des Gesandten Gottes ﷺ betreffen und keinesfalls in irgendeiner Weise muslimische Frauen einschließen. Daraus ergibt sich, dass der Hijab speziell für die Frauen des Gesandten Gottes ﷺ gilt und auch die Anordnung, im Haus zu bleiben, nur für sie gilt.
The application of the principle: ‘What matters is the generality of expression and not the specificity of the cause' has been disproved as well as the question of emulating the wives of the Messenger (pbuh). Additionally the consideration of people other than the Prophet's wives by greater reason has also been refuted, and it has been established that the text is definite in its reference to the wives of the Messenger (pbuh). It follows therefore that those two verses are specific to the wives of the Messenger (pbuh) and they definitely do not include Muslim women in any way whatsoever. From this, it can be determined that Hijab is specific to the wives of the Messenger (pbuh) and the order to remain in the house is also specific to them.
Was den zweiten Vers betrifft, die Aussage Allahs (swt): „sie sollen ihre Gewänder (Jalabeeb) über ihren ganzen Körper ziehen“, so deutet er überhaupt nicht auf das Verhüllen des Gesichts hin. Weder dem Wortlaut (Mantuq) noch dem Sinngehalt (Mafhum) nach. Auch gibt es kein Wort, das darauf hinweist, weder für sich allein noch im Satzzusammenhang, vorausgesetzt, der Anlass (Sabab) der Offenbarung ist korrekt. Der Vers lautet: „sie sollen ihre Gewänder (Jalabeeb) über ihren ganzen Körper ziehen“. Seine Bedeutung ist, dass die Frauen von (Min) ihren Gewändern etwas über ihre Person werfen sollen, und die Präposition (Min) wird hier nicht partitiv gebraucht, sondern nur, um zu erklären (Lil-bayan), dass sie es über ihre Person werfen sollen. Das Herunterlassen der Bedeckung bedeutet, sie herabhängen zu lassen. Das Herunterlassen der Kleidung bedeutet, dass die Kleidung herabfällt, und „sie ließen ihre Kleidung herab“ heißt, sie ließen sie herabhängen. Der Jilbab ist eine Hülle (Milhafa), die dazu dient, ein Kleid und andere Kleidungsstücke zu verbergen. Er kann auch ein Kleidungsstück sein, das den ganzen Körper bedeckt. Im Wörterbuch al-Qamus al-Muhit heißt es, dass der Jilbab die Form des Sirdab oder Sinmar hat, also das Gewand oder ein großes Kleidungsstück der Frau unter der Hülle (Milhafa) ist, das ihre Kleidung wie eine Hülle verbirgt. Al-Jawhari hat in al-Sihah (einem anderen Wörterbuch) erklärt: Der Jilbab ist die Hülle (Milhafa), und manche sagen, es sei ein Laken (Mulaah). Der Jilbab wird im Hadith in der Bedeutung von Mulaah (Laken) erwähnt, das die Frau über ihre Kleidung schlug. Überliefert wird von Umm Atiyya (ra.): „Uns wurde befohlen, unsere menstruierenden Frauen und verschleierten Frauen zu den religiösen Versammlungen und zum Bittgebet der Muslime an den beiden Festen des ‘Id hinauszuführen. Diese menstruierenden Frauen sollten vom Gebet fernbleiben, die Segnung bezeugen und den Ruf der Muslime hören. Ich fragte: ‚O Gesandter Allahs! Was, wenn eine von uns keinen Jilbab hat?‘ Er sagte: ‚Sie soll den Jilbab ihrer Schwester anlegen.‘“ Das bedeutet, dass sie kein Obergewand hatte, das sie über ihrer Kleidung hätte tragen können, um auszugehen. Daher ordnete der Prophet ﷺ an, dass sie sich von ihrer Schwester eines leihen solle, das sie über ihrem Kleid tragen könne. Der Vers macht deutlich, dass Allah (SWT) den Propheten ﷺ aufgefordert hat, seinen Ehefrauen sowie den Ehefrauen und Töchtern der Muslime zu sagen, sie sollten Gewänder über ihrer Kleidung tragen, die bis hinunter zu den Füßen reichen. Dies belegt die Überlieferung von Ibn Abbas: „Die Jilbab ist die Rida (großes Tuch), das von oben bis unten bedeckt.“ Der Vers deutet also darauf hin, dass die Jilbab, ein großes Gewand, bis nach unten (zu den Füßen) herabgelassen werden soll, und er deutet auf nichts anderes hin. Wenn dem so ist, wie kann man dann verstehen, dass es bedeuten soll, ihre äußeren Gewänder (Jalabeeb) über ihre Person zu werfen, also über ihre Gesichter? Wie sehr man das Wort Yudnina (herabziehen) oder das Wort Jilbab auch im Rahmen der sprachlichen (Ma'na loghawi) und rechtlichen Bedeutung auslegt, der Vers schreibt das Herabziehen des Gewandes vor. Herabziehen kann nur bedeuten, es bis nach unten (zu den Füßen) herabzuziehen, und nicht bis zum Kopf hochzuziehen. Daher gibt es in diesem Vers keinen Beleg dafür, den Hijab zu beweisen. Es gibt nicht einmal den Anschein eines Beleges, so sehr man auch danach sucht. Die Worte und Sätze des Qur'an werden entsprechend ihrer sprachlichen und rechtlichen Bedeutung ausgelegt; es ist falsch, sie auf andere Weise zu interpretieren. Die sprachliche Bedeutung zeigt deutlich, dass den Frauen befohlen wurde, ihre äußeren Gewänder (Jalabeeb) über ihre Person zu werfen, also ihr Gewand über ihrer Kleidung bis zum Boden herabzulassen, bis die Füße bedeckt sind. Diese Bedeutung im Sinne des Herablassens der Jilbab findet sich im edlen Hadith. Es wird von Ibn Umar überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Am Tag des Gerichts wird Allah denjenigen nicht barmherzig ansehen, der sein Gewand aus hochmütigem Stolz hinter sich herschleift.“ Umm Salama fragte: „Was sollen die Frauen mit den Säumen ihrer Kleider tun?“ Er (ﷺ) antwortete: „Sie sollen ihre Säume um die Länge einer Handspanne verlängern.“ Sie entgegnete: „Dann werden ihre Füße unbedeckt sein!“ Er antwortete daraufhin: „Sie sollen sie um die Länge eines Unterarms verlängern, aber nicht mehr.“ [Tirmidhi] Dies bezieht sich auf die Verse, die von denjenigen als Beleg angeführt werden, die behaupten, dass das Hijab für muslimische Frauen von Allah vorgeschrieben wurde. Was die Ahadith betrifft, die zum Beweis des Hijab herangezogen werden, so weisen sie darauf nicht hin. Der Prophet (ﷺ) sagte: „Wenn einer von euch (den Frauen) einen (männlichen) Sklaven hat, der sich freikaufen möchte, und er den Preis besitzt, so solltet ihr euch von ihm absondern.“
Und aufgrund dessen, was von Umm Salama überliefert wurde, die sagte: Hafsa und ich saßen beim Propheten ﷺ, als Ibn Umm Maktum um Erlaubnis bat einzutreten. Da sagte der Prophet ﷺ: „Verbergt euch vor ihm.“ Da sagte ich: „O Gesandter Allahs, er ist blind, er kann nicht sehen.“ Da sagte er ﷺ: „Seid auch ihr beide blind? Könnt ihr beide ihn nicht sehen?“ Abu Dawud überlieferte: Al-Fadl b. Abbas war zu jener Zeit der Reisegefährte des Propheten ﷺ, als eine Frau aus Banu Khath'am kam und um ein Urteil bat. Al-Fadl begann, sie anzusehen, und sie ihn. Da ließ der Gesandte Allahs ﷺ al-Fadl sein Gesicht von ihr abwenden. Jarir b. Abdullah überlieferte: Ich fragte den Gesandten Allahs ﷺ nach dem plötzlichen Blick, da wies er mich an, meinen Blick abzuwenden. Von Ali wird überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu mir: „Lass dem ersten Blick keinen zweiten folgen. Der erste ist dir erlaubt, der zweite jedoch nicht.“ In diesen Ahadith findet sich kein Hinweis darauf, dass sich muslimische Frauen verbergen sollen. Insbesondere das Hadith von Umm Salama und die Aufforderung des Propheten ﷺ an Hafsa und sie, sich zu verbergen, ist da'if (schwach) und kann nicht als Beweis angeführt werden. Ohnehin bezieht sich das Hadith speziell auf die Ehefrauen des Propheten ﷺ, da es ein Text ist, der Umm Salama und Hafsa betrifft. Was die Überlieferung betrifft, dass Aischa sagte: „Der Reiter pflegte an uns vorbeizureiten, während wir mit dem Propheten ﷺ im Ihram-Gewand (der Hadsch) waren. Wenn er nah bei einer von uns vorbeikam, zogen wir unsere Dschalabib vom Kopf bis über das Gesicht herunter. Sobald er vorbeigegangen war, deckten wir es wieder auf.“ Dies steht im Widerspruch zu dem, was Bukhari auf die Autorität von Ibn Umar überliefert hat, dass der Prophet ﷺ sagte: „Die Muhrima (eine Frau im Zustand des Ihram) soll weder ihr Gesicht bedecken noch Handschuhe tragen.“ Ibn Hajar hat in Fath al-Bari erklärt: „Der Schleier (Niqab) oder Khimar wird an der Nase oder unterhalb der Augen befestigt.“ Der Hadith von ʿĀʾischa (ra) besagt, dass Frauen im Zustand des Ihram ihre Gesichter verhüllten, wenn eine Gruppe von Reitern an ihnen vorbeikam. Der Hadith von Ibn ʿUmar weist auf das Verbot hin, einen Niqab zu tragen, der nur die untere Hälfte des Gesichts bedeckt. Wie lässt sich dies mit der vollständigen Verhüllung des Gesichts durch das Herunterziehen des Gewandes über das Gesicht in Einklang bringen? Im Hinblick auf die beiden Ahadith wird deutlich, dass der Hadith von ʿĀʾischa mangelhaft ist, da die Überlieferung von Mujāhid von ʿĀʾischa stammt. Yahyā b. Saʿīd al-Qattān hat erwähnt, dass Mujāhid nicht direkt von ʿĀʾischa gehört hat. Was den Hadith von Ibn ʿUmar betrifft, der von Bukhārī überliefert wurde, so ist er Sahih. Der Hadith von ʿĀʾischa wird daher verworfen, weil er schwach ist und einem authentischen (Sahih) Hadith widerspricht. Daher wird er nicht als Beweis herangezogen. Was den Hadith betrifft, in dem al-Faḍl b. al-ʿAbbās vorkommt, so enthält er keinen Hinweis, der das Ḥijāb zur Pflicht machen würde. Im Gegenteil, er ist ein Beleg dafür, dass das Ḥijāb keine Pflicht ist, denn die Frau aus dem Stamm der Khaṯʿam fragte den Propheten ﷺ nach einer Angelegenheit, während ihr Gesicht unverhüllt war. Dies wird dadurch belegt, dass al-Faḍl sie anschaute. Eine andere Variante dieses Hadith lautet: „Daraufhin ergriff der Prophet ﷺ den Bart al-Faḍls und wandte sein Gesicht zur anderen Seite.“ Diese Geschichte wurde von ʿAlī b. Abī Ṭālib überliefert, der hinzufügt: „al-ʿAbbās sagte zum Propheten ﷺ: ‚O Gesandter Allahs, warum hast du den Hals deines Cousins gedreht?‘ Er ﷺ antwortete: ‚Ich sah einen jungen Mann und eine junge Frau in einer solchen Lage, dass ich fürchtete, welche Wirkung der Satan auf sie haben könnte.‘“ Der Hadith von der Frau aus dem Stamm der Khaṯʿam ist ein Beleg für die Abwesenheit des Ḥijāb, nicht für dessen Vorhandensein. Dies liegt daran, dass der Prophet ﷺ sie anschaute, während ihr Gesicht unbedeckt war. Was die Abwendung des Blicks al-Faḍls durch den Propheten ﷺ betrifft, so geschah dies, weil er bemerkte, dass jener sie anschaute und sie ihn, mit Verlangen, wie die Überlieferung ʿAlīs belegt: „Ich fürchtete, welche Wirkung der Satan auf sie haben könnte.“ Deshalb wandte er (pbuh) den Blick al-Fadhls ab, weil dieser sie mit Verlangen ansah und nicht bloß anschaute. Der begehrliche Blick ist haram, selbst wenn er auf das Gesicht und die Hände gerichtet ist. Was den plötzlichen Blick (Nazrat al-faja'a) betrifft, so befahl der Prophet ﷺ Jarir, seinen Blick abzuwenden oder zu senken. Dies ist die Art des Senkens des Blicks, die im Qur'an erwähnt wird:
„Sag den gläubigen Männern, dass sie ihre Blicke senken sollen“ [An-Nur: 30]. Gemeint ist hier der unvermittelte Blick auf andere Körperteile als Hände und Gesicht, die die ʿAwra bilden, nicht der Blick auf Hände und Gesicht. Denn das Betrachten von Händen und Gesicht ist erlaubt, unabhängig davon, ob es unvermittelt geschieht oder nicht, wie die Erlaubnis zum Anblicken einer Frau im oben genannten Hadith von al-Khath'amiyya belegt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Prophet ﷺ die Gesichter der Frauen ansah, wenn sie ihm die Bayʿa leisteten, und wenn er zu ihnen predigte. All dies zeigt, dass man vor allem auf den unvermittelten Blick auf andere Körperteile als Hände und Gesicht achten muss. Was das Hadith von Ali betrifft: „Lass auf den (ersten) Blick nicht einen zweiten folgen.“ Dies ist ein Verbot, wiederholt hinzusehen, und nicht des bloßen Blickes.
“Tell the believing men to lower from their gaze” [An -Nur: 30] What is intended here is the sudden look at other than the hands and face which constitutes the 'Awrah and not looking at the hands and face. This is because looking at the hands and face is permitted irrespective of whether it is sudden or not, as evidenced by the permissibility of looking at a woman in the aforementioned Hadith of al-Khath'amiyya. This is also proven by the fact that the Prophet (pbuh) used to look at the faces of women when they gave Bay’a to Him and when He preached to them. All of which indicates that what one needs to be careful about is the sudden look at other than the hands and face. As for the Hadith of Ali: “Do not follow up the (first) glance with a second look.” This is a prohibition from looking repeatedly and not from the mere look.
So ist in den Ahadith, die von denjenigen angeführt werden, die behaupten, Allah (swt) habe den Hijab vorgeschrieben, kein Beleg zu finden, der das Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtend macht. Daher wird deutlich, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass Allah (SWT) den Hijab für muslimische Frauen zur Pflicht gemacht hat, oder dass Hände und Gesicht als 'Awrah zu betrachten sind, sei es innerhalb oder außerhalb des Gebets. Die Belege, die sie anführen, enthalten keinen triftigen Grund für die Schlussfolgerung, dass der Hijab verpflichtend sei. Sie sind schwach in der Überlieferung und schwach in der Argumentation.
Thus, no evidence can be found to oblige Hijab (face covering) in the Ahadith which have been quoted by those who claim Allah (swt) has legislated Hijab. Therefore, it becomes clear that there is no evidence to say Allah (swt) has made Hijab obligatory for Muslim women or that the hands and the face should be considered as 'Awrah, whether inside or outside prayer. The evidences which they quote have no strong reason for concluding that Hijab is compulsory. They are weak in narration and weak in reasoning.
Was die Hände und das Gesicht betrifft, dass sie nicht zur 'Awrah gehören, und die Erlaubnis für die Frau, mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen auf jeden Markt und jede Straße zu gehen, so ist dies durch den Qur'an und die Hadithe belegt.
As for the hands and face not being part of the 'Awrah and the permission for women to go out to any marketplace and roadway with her hands and face uncovered, this is proven from the Qur'an and Hadith.
Was den Qur'an betrifft, sagt Allah (SWT):
As for the Qur'an Allah (swt) says:
„Und sie sollen ihren Schmuck (Zeena) nicht zur Schau stellen, außer dem, was davon äußerlich sichtbar ist, und sie sollen ihre Kopftücher (khumur) über ihre Hälse und Busen (juyub) schlagen“ [An-Nur: 31]. Allah (swt) hat den gläubigen Frauen untersagt, ihre Reize (Zeena) zu zeigen, d. h. Er hat ihnen untersagt, die Stelle ihrer Reize zu zeigen, da sich das Verbot auf diese bezieht. Er hat von der Stelle ihrer Reize das ausgenommen, was davon äußerlich sichtbar ist, und dies ist eine ausdrückliche Ausnahme. Das bedeutet, dass es einen Teil des Reizes der Frau gibt, der gezeigt werden darf und nicht unter das (allgemeine) Verbot fällt, die Stellen ihrer Reize zu zeigen. Dazu gibt es nichts weiter zu sagen. Allah hat den Frauen also untersagt, ihren Schmuck zu zeigen, außer dem, was davon äußerlich sichtbar ist. Welche Teile mit „außer dem, was davon äußerlich sichtbar ist“ [An-Nur: 31] gemeint sind, muss auf zwei Punkte zurückgeführt werden: Erstens auf die überlieferte Tafsir-Auslegung (Tafsir Manqul), und zweitens auf das, was aus dem Ausdruck „das, was davon äußerlich sichtbar ist“ verstanden wurde, sowie auf dessen Anwendung auf das, was muslimische Frauen in Gegenwart des Propheten ﷺ zu seiner Zeit und zur Zeit der Offenbarung dieses Verses zu zeigen pflegten.
“And they do not show off their charm (Zeena) except only that which is apparent and let them draw their head coverings (khumur) over their necks and bosoms (juyub)” [An- Nur: 31] Allah (swt) forbade believing women from displaying their charms (Zeena) i.e. forbade them from showing the place of their charm (Zeena) since this is what the prohibition is from. He excluded from the place of their charms that which is apparent from it, and this is an explicit exception. This means that there is a part of the woman's charm which is shown, and does not come under the (general) prohibition of women displaying the places of their charms. Nothing more remains to be said about this. So, Allah has forbidden women from displaying their Zeena except that which is apparent from it. As for which parts are intended by: “except only that which is apparent from it” [An- Nur: 31] its interpretation must be referred to two matters. First, to the transmitted tafseer (Tafseer Manqul) and secondly to what was understood from the expression: “that which is apparent from it”; and its application to what the Muslim women used to display in the presence of the Prophet (pbuh), in his time and in the time of the revelation of this verse.
Was als Überlieferung berichtet wird, so wird überliefert, dass Ibn ʿAbbās bei der Auslegung dieses Verses unter dem Ausdruck „was davon sichtbar ist“ die Hände und das Gesicht verstand. Diese Ansicht wurde unter den Mufassirūn allgemein vertreten. Der Imam Ibn Dscharīr at-Tabarī sagt: „Die richtigste dieser Ansichten ist diejenige, die besagt, dass mit dem Gemeinten die Hände und das Gesicht gemeint sind.“ Al-Qurtubī sagte: „Da das Gesicht und die Hände nach Gewohnheit und beim Gottesdienst, wie etwa bei der Ḥaddsch und beim Gebet, am gewöhnlichsten sichtbar sind, muss sich die Ausnahme auf sie beziehen.“ Der Imam az-Zamaḫscharī sagte: „Eine Frau hat keine andere Wahl, als mit ihren Händen zu arbeiten, und ihr Gesicht zu entblößen, besonders wenn sie aussagen muss, vor Gericht steht, heiratet oder gezwungen ist, auf den Straßen umherzugehen und dabei ihre Füße zu zeigen, besonders diejenigen unter ihnen, die arm sind.“ Dies ist die Bedeutung von: „außer dem, was davon sichtbar ist“.
As for what has been transmitted, it is narrated that Ibn Abbas in the tafseer of this verse took (the expression) “that which is apparent from it” to mean the hands and face. This opinion became commonly held by the mufassireen. Imam Ibn Jarir at-Tabari says: “The most correct of these views is that which states that the intended meaning is the hands and face”, and Qurtubi said: “Since the face and hands are, by custom and during worship such as in Hajj and Salat, most ordinarily displayed then the exception must refer to them.” Imam al-Zamakhshri said: “A woman has no choice but to do things with her hands and by uncovering her face especially when she has to testify, is being tried, is getting married, or when she is forced to walk in the streets displaying her feet, especially those amongst them who are poor.” This is the meaning of: “except that which is apparent from it”.
Was unter dem Ausdruck „das, was davon sichtbar ist“ verstanden wird, ist klar: Sichtbar war zur Zeit der Offenbarung dieses Verses das Gesicht und die Hände. Frauen zeigten ihr Gesicht und ihre Hände in der Gegenwart des Propheten ﷺ, und er hat ihnen dies nicht untersagt. Sie entblößten ihr Gesicht und ihre Hände auf dem Markt oder auf der Straße. Solche Vorfälle sind zahllos. Hier sind einige Beispiele:
As for what is understood from the expression “that which is apparent from it”, it is clear that what used to be apparent in the time of the revelation of this verse is the hands and face. Women used to show their face and hands in his (pbuh) presence and He did not object to their doing so. They used to uncover their face and hands in the market or on the road. Such incidents are innumerable. Here are a few examples:
1. Jabir b. Abd Allah sagte: „Ich nahm am Eid-Tag am Gebet mit dem Gesandten Allahs ﷺ teil. Er begann mit dem Gebet vor der Khutbah, ohne Adhan oder Iqamah. Dann erhob er sich, sich auf Bilal stützend, und sprach zu den Anwesenden. Er befahl ihnen, Allah zu fürchten, und ermahnte sie, Ihm zu gehorchen. Ferner belehrte und warnte Er sie. Dann ging Er weiter, bis Er zu den Frauen kam, und sprach zu ihnen: ‚Gebt Sadaqa, denn wahrlich, die meisten von euch sind Brennstoff für das Höllenfeuer.‘ Daraufhin erhob sich aus der Mitte der Frauenreihe eine Frau mit dunklen Wangen und sagte: ‚Warum ist das so, o Gesandter Allahs ﷺ?‘ Er antwortete: ‚Weil ihr Frauen zu viel klagt und die gute Behandlung eures Ehemannes nicht anerkennt.‘ Als die Frauen dies hörten, begannen sie, ihren Schmuck als Sadaqa auf das (ausgebreitete) Tuch Bilals zu werfen.“ 2. Überliefert von ‘Ata’ b. Rabah, der sagte: „Ibn Abbas sagte zu mir: ‚Soll ich dir eine Frau zeigen, die ins Paradies (Jannah) eingehen wird?‘ Ich sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Diese schwarze Frau kam zum Propheten ﷺ und sagte: ‚Ich habe Epilepsie, und dabei werde ich entblößt. Bitte bete für mich zu Allah.‘ Da sagte er ﷺ zu ihr: ‚Wenn du geduldig bist, wird dir das Paradies (Jannah) zuteil. Und wenn du willst, werde ich zu Allah bitten, dass Er dich heilt.‘ Sie sagte: ‚Ich werde geduldig sein.‘ Sie sagte: ‚Ich werde entblößt, bitte bete zu Allah, dass ich nicht entblößt werde.‘ Da betete er ﷺ für sie.“ 3. Überliefert von Fatimah b. Qays, dass Abu Amr b. Hafs sie dreifach, also endgültig, schied, als er nicht zu Hause war. Sie ging zum Gesandten Allahs ﷺ und berichtete ihm davon. Da befahl er ihr, die ‘Iddah (Wartezeit) im Haus der Umm Shareek zu verbringen, sagte dann aber: „Dort verkehren oft meine Gefährten. Verbringe diese Zeit besser im Haus des Ibn Umm Maktum, denn er ist ein Blinder, sodass du deine Kleidung ablegen kannst und er dich nicht sehen wird.“ So akzeptierte der Prophet ﷺ die Tochter von Qays nicht, dass Männer sie sehen, als er ihr befahl, die Iddah im Haus von Umm Shareek zu verbringen. Doch er gestattete ihr nicht, ihre Kleidung im Haus von Umm Shareek abzulegen, während dieses von Männern besucht wird, da sonst Verbotenes von ihr sichtbar werden könnte. Deshalb befahl er ihr, umzuziehen und ihre Iddah im Haus von Ibn Umm Maktum zu verbringen.
1. Jabir b. Abd Allah said: “I attended prayer on Eid day with the Messenger of Allah (pbuh). He commenced with the prayer, before the Khutbah, without any Adhan or Iqamah. Then He rose, leaning on Bilal and addressing those present before Him, commanded them to fear Allah and exhorted them to obey Him. He further admonished and warned them. Then He moved on until He came to the women whom He addressed saying: “Give charity, for verily most of you are fuel for the hellfire”, whereupon there arose from among the middle ladies congregation, a dark-cheeked woman who said: “Why is that, Oh Messenger of Allah”? He replied: “Because you women make too many complaints, and you refuse to acknowledge your husband’s good treatment”. Upon hearing this the women began tossing their jewellery in charity upon Bilal's (outspread) cloth.” 2. Narrated by 'Ata'a b. Rabah who said: “Ibn Abbas said to me; Shall I show you a woman who will go to Paradise (Jannah)”? I said: “Yes.” He said: “This black woman came to Prophet and said: 'I have epilepsy and I get uncovered, so make dua to Allah for me'. So He (pbuh) said to her: “If you will be patient the Paradise (Jannah) shall be yours. And if you want I will make dua to Allah to cure you”. So she said: 'I will be patient'. She said: 'I get uncovered so make dua to Allah that I don't uncover myself'. So He (pbuh) made dua for her.” 3. Narrated by Fatimah b. Qays that Abu Amr b. Hafs divorced her irrevocably (by three pronouncements) when He was away from home. She went to the Messenger of Allah (pbuh) and mentioned that to Him. So He commanded her to spend the Iddah (waiting period) in the house of Umm Shareek, but then said: “That is a woman whom my companions visit. So you had better spend this period in the house of Ibn Umm Maktum, for He is a blind man, so you can take off your garments and He will not see you”. Thus the Prophet (pbuh) accepted the daughter of Qays to be seen by men when He ordered her to spend the Iddah in the house of Umm Shareek. But He did not accept her to take of her garments in the house of Umm Shareek while this is visited by men, otherwise what is prohibited might appear from her, so He ordered her to move and spend her iddah in the house of Ibn Umm Maktum.
4. Abu Bakr berichtete auf die Autorität von Ibn Jurayj, der sagte, dass 'Aisha sagte: „Meine Cousine kam und trug ihren Schmuck. Der Prophet ﷺ trat herein und wandte sich von ihr ab (als er sie sah). Da sagte ich: ‚O Gesandter Allahs! Sie ist nur meine Cousine, ein bloßes Mädchen.‘ Er sagte: ‚O Aisha, wenn eine Frau die Pubertät erreicht, dann ist es nicht erlaubt, dass irgendein Teil ihres Körpers (von Nicht-Mahram) gesehen wird, außer ihrem Gesicht und dem, was darunter ist.‘ Dann umfasste er sein Handgelenk knapp oberhalb des Handgelenksgelenks und ließ dabei einen Raum frei, in den eine weitere Faust passte.“ 5. Was belegt, dass die Hand nicht zur 'Awrah gehört, ist das Händeschütteln des Propheten ﷺ mit Frauen bei der Bay’a. Umm 'Atiyya sagte: „Wir leisteten dem Gesandten Allahs ﷺ die Bay’a, und er ﷺ trug uns vor, dass wir niemanden neben Allah stellen sollten, und er verbot uns das Klagen (um die Toten). Eine Frau unter uns zog ihre Hand zurück und sagte: ‚Die und die Frau hat mich erfreut, und ich möchte ihr dafür vergelten.‘ Er ﷺ sagte nichts. Die Frau ging, dann kam sie zurück.“ Dieser Hadith zeigt, dass Frauen die Bay’a mit der Hand zu geben pflegten, denn diese Frau zog ihre Hand zurück, nachdem sie sie zur Bay’a ausgestreckt hatte. Dass der Hadith berichtet, die Frau habe ihre Hand zurückgezogen, als sie die Bedingungen des Treueschwurs (Bay’a) hörte, zeigt deutlich, dass die Bay’a mit der Hand erfolgte und dass der Prophet ﷺ den Treueschwur mit seiner edlen Hand abnahm. Was die Überlieferung über 'Aisha (ra) betrifft, dass sie sagte: „Die Hand des Gesandten Allahs ﷺ berührte die Hand keiner Frau außer seiner eigenen Ehefrauen“, so ist dies eine Meinung der 'Aisha und Ausdruck der Grenze ihres Wissens. Vergleicht man die Aussage der 'Aisha mit diesem Hadith der Umm 'Atiyya, so wird der Hadith der Letzteren bevorzugt. Denn er benennt eine Handlung, die in Anwesenheit des Gesandten ﷺ geschah, und weist auf eine Handlung des Gesandten ﷺ hin; daher ist er einer bloßen Meinung der 'Aisha vorzuziehen. Deshalb haben die Überlieferer den Hadith der Umm 'Atiyya bevorzugt. Sie übernahmen es und erlaubten einem Mann, der Frau die Hand zu schütteln.
4. Abu Bakr narrated on the authority of Ibn Jurayj who said that 'Aisha said: “My cousin came while she was wearing her ornaments. The Prophet came in and turned away from her (when He saw her). So I said: “Oh Messenger of Allah! She is only my cousin, a mere maiden.” He said: “Oh Aisha, when a woman reaches puberty then it is not permitted that any part of her body should be seen (by non-mahrams) except her face and what is below this”. So He clenched his arm just above the joint of the hand leaving a space in-between for another fist to be clenched.” 5. What indicates that the hand is not part of the 'Awrah is the Prophet's handshaking of women in the Bay’a. Umm 'Atiyya said: “We gave our Bay’a to the Messenger of Allah (pbuh), so He (pbuh) recited to us they should associate none with Allah and He forbade us from wailing (for the dead). A woman amongst us withdrew her hand saying: ‘so and so woman has made me happy and I want to reward her’, He (pbuh) said nothing, the woman went, then came back”. This Hadith indicates that women used to give Bay’a by hand because this woman withdrew her hand after extending it for the Bay’a. The fact the Hadith states that the woman withdrew her hand when she heard the terms of the pledge (Bay’a), demonstrates clearly that the Bay’a used to take place by hand and that the Prophet (pbuh) used to take the pledge by his noble hand. As for what has been narrated about 'Aisha (ra) that she said: “The hand of the Messenger of Allah (pbuh) did not touch the (hand of) any woman other than his own wives.” This is an opinion of Aisha and an expression of the limit of her knowledge. If we compare 'Aisha's statement with this Hadith of Umm 'Atiyya then the latter's Hadith is preferred. This is because it specifies an action which happened in the presence of the Messenger (pbuh) and indicates an action of the Messenger (pbuh), thus it is preferable to a mere opinion of 'Aisha. That is why transmitters preferred Umm 'Atiyyaa's Hadith. They adopted it and permitted a man to shake the hand of a woman.
Diese fünf Vorfälle sind in den Ahadith gut belegt, und sie zeigen eindeutig, dass von der Frau nur die Hände und das Gesicht gezeigt werden durften. Der vierte Hadith weist darauf hin, dass der Gesandte Allahs ﷺ seinen Blick von der geschmückten Frau abwandte, weil sie mehr zeigte, als davon sichtbar sein darf. Daraufhin erklärte er ihr, dass es ihr nicht erlaubt sei, ihren Schmuck zu zeigen, außer ihre Hände und ihr Gesicht. Dies zeigt, dass die Hände und das Gesicht nicht zur 'Awrah gehören, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Gebets, weil der Vers allgemein gefasst ist (Aam):
These five incidents are well established in the Ahadith which unambiguously indicate that what was shown of women is the hands and face. The fourth Hadith indicates that the Messenger (pbuh) diverted his view away from the adorned woman because she was displaying more than what is apparent from it. Then He explained to her that it is not permitted for her to display her Zeena except her hands and face. This shows that the hands and face are not part of the 'Awrah whether in or outside prayer because the verse is of general import (Aam):
„Und sie sollen ihre Reize (Zeena) nicht zur Schau stellen, außer dem, was davon sichtbar ist“ [An-Nur: 31]. Was den Vers betrifft, der danach folgt, so deutet auch sein Verständnis darauf hin, dass die Hände und das Gesicht nicht zur ʿAwra gehören. Allah (SWT) sagt:
“And they do not show off their charms (Zeena) except only that which is apparent of it” [An- Nur: 31] As for the verse which comes after, its understanding also indicates that the hands and face are not part of the 'Awrah'. Allah (swt) says:
„Und sie sollen ihre Kopftücher (khumur) über ihre Halsausschnitte (juyub) ziehen." [An-Nur: 31] Khumur ist der Plural von Khimar, und es wird verwendet, um den Kopf zu bedecken. Juyub ist der Plural von Jayb. Es bezeichnet den Halsausschnitt. Somit hat Allah (swt) befohlen, dass der Khimar um Hals und Brust getragen werden soll. Dies weist auf die Pflicht hin, beide Bereiche zu bedecken. Er hat jedoch nicht befohlen, dass der Khimar über dem Gesicht getragen werden soll, wodurch angezeigt wird, dass das Gesicht nicht zur 'Awrah gehört. Jayb bedeutet nicht die Brust, wie manche annehmen. Vielmehr ist es der V-Ausschnitt, die Öffnung, die den Hals und den oberen Teil der Brust umgibt. Den Khimar über dem Jayb zu tragen bedeutet, ihn vom Hals und der Brust aus um den Hemdkragen zu legen. Indem also das Bedecken des Kopfes, das Hals und Brust einschließt, angeordnet wird, ist das Gesicht ausgenommen, was zeigt, dass es nicht Teil der 'Awrah ist. Folglich existiert die Verhüllung des Gesichts (Hijab) nicht, und Allah (pbuh) hat den Hijab nicht vorgeschrieben.
“And to draw their head-coverings (khumur) over their necks and v-neck (juyub)”. [An- Nur: 31] Khumur is the plural of Khimar and it is used to cover the head. Juyub is the plural of Jayb. It is the v-neck. Thus, Allah (swt) has ordered that the Khimar should be worn round the neck and chest. This indicates the obligation to cover both areas. But He did not order that the Khimar should be worn over the face, thereby indicating the face is not part of the 'Awrah. Jayb does not mean the chest as some would assume. Rather it is the v-neck, the opening which is around the neck and the upper portion of the chest. Wearing the Khimar over the Jayb means wearing it around the shirt collar from the neck and chest. So, by ordering the covering of the head, which includes the neck and chest, this excludes the face, indicating that it is not part of the 'Awrah. Consequently, Hijab (face covering) is non existent and Allah (pbuh) did not legislate the Hijab.
Dies sind die Belege aus dem Qur'an. Darüber hinaus gibt es Belege aus den Ahadith, die zeigen, dass Allah (swt) den Hidschab nicht vorgeschrieben hat und dass die Hände und das Gesicht nicht zur 'Awrah gehören. Abu Dawud überliefert auf Autorität von 'Aischa (ra), dass Asma bint Abi Bakr in dünner Kleidung in die Gemächer des Gesandten Allahs ﷺ eintrat. Der Gesandte ﷺ wandte sein Gesicht ab und sagte: „O Asma, wenn die Frau die Pubertät erreicht, ist es nicht erlaubt, dass von ihr etwas gesehen wird außer diesem und diesem", und er deutete auf sein Gesicht und seine Hände. Abu Dawud überliefert auf Autorität von Qatada, dass der Prophet ﷺ sagte: „Wenn ein junges Mädchen die Menstruation bekommt, ist es nicht richtig, dass an ihr etwas gesehen wird außer ihrem Gesicht und ihren Händen, ausgenommen die Handgelenke." Al-Bayhaqi überliefert auf Autorität von Asma bint 'Umays, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs ﷺ trat in das Haus von 'Aischa bint Abi Bakr ein, während ihre Schwester Asma bint Abi Bakr bei ihr war. Sie trug ein schamisches (syrisches) Gewand mit weiten Ärmeln. Als der Gesandte Allahs ﷺ sie sah, stand er auf und ging hinaus." 'Aischa sagte: „Verlasst den Raum, denn der Gesandte Allahs ﷺ hat etwas gesehen, was er nicht mag." So zog sie sich zurück. Dann trat der Gesandte Allahs ﷺ ein, und 'Aischa (ra) fragte, warum er aufgestanden sei, um hinauszugehen. Er ﷺ sagte: „Hast du nicht gesehen, was sie trug? Es ist einer muslimischen Frau nicht erlaubt, dass von ihr etwas gesehen wird außer diesem und diesem." Er nahm seine Ärmel und bedeckte den oberen Teil seiner Hände, bis nichts von seinen Händen zu sehen war außer den Fingern. Dann hob er seine Hände zu seinen Schläfen, bis nur noch das Gesicht zu sehen war. Diese Ahadith machen deutlich, dass die Hände und das Gesicht nicht zur 'Awrah gehören. Sie sind außerdem eindeutig darin, dass Allah (swt) das Verhüllen der Hände und des Gesichts nicht vorgeschrieben hat und dass Er den Hidschab nicht vorgeschrieben hat. Wenn so etwas gesetzlich vorgeschrieben worden wäre, dann würde es dem Wortlaut dieser Ahadith widersprechen, die keiner anderen Auslegung (Tafseer) oder Deutung (Taweel) zugänglich sind. Im Gegenteil, sie zeigen klar und eindeutig, dass die muslimische Frau mit unbedecktem Gesicht und unbedeckten Händen auf den Markt zu gehen pflegte und sich mit Männern unterhielt, die nicht zu ihren Mahram gehörten, während ihr Gesicht und ihre Hände entblößt waren. Auch tätigte sie alle erlaubten Geschäfte mit Menschen, wie Kaufen, Verkaufen, Vermieten, Pachten, das Vorkaufsrecht und Stellvertretung, während ihre Hände und ihr Gesicht unbedeckt waren. Sie zeigen außerdem, dass Allah (swt) den Hijab nur für die Ehefrauen des Gesandten (ﷺ) vorgeschrieben hat. Obwohl die Ansicht zum Hijab eine islamische Meinung ist, weil sie den Anschein eines Beweises (Shubhat al-Daleel) hat, und die Mujtahid-Imame unter den Rechtsschulen (Madhahib) diese Ansicht vertreten haben, ist der scheinbare Beweis, auf den sie sich stützen, nicht haltbar und enthält kaum glaubwürdige Begründung.
This is in terms of the evidences from the Qur'an. In addition these are evidences from the Hadith which show Allah (swt) has not legislated Hijab and that the hands and face are not part of the 'Awrah. Abu Dawood narrates on the authority of 'Aishah (ra), that Asmaa bint Abi Bakr entered the quarters of Allah's Messenger wearing thin clothes. The Messenger (pbuh) turned his face away and said: “O Asmaa, if the woman reaches puberty, it is not allowed to be seen from her except this and this, and He pointed to his face and hands”. Abu Dawood narrates on the authority of Qatada that the Prophet (pbuh) said: “When a young lady begins to menstruate, it is not correct that anything should be seen of her except her face and hands excluding the wrist.” Al-Bayhaqi narrates on the authority of Asma' bint 'Umays that she said: “The Messenger of Allah entered the house of 'Aisha bint Abu Bakr while her sister, Asmaa bint Abu Bakr, was with her. She was wearing a Shammi (Syrian) dress with wide sleeves. When the Messenger of Allah (pbuh) saw her He got up and went out.” 'Aisha said: “leave the room for the Messenger of Allah has seen something He does not like.” So she withdrew. Then the Messenger of Allah (pbuh) entered and 'Aisha (ra) inquired as to why He stood to leave? He (pbuh) said: “Did you not see what she was wearing? It is not permitted for anything to be seen of a Muslim woman except this and this.” He took his sleeves and covered the upper part of his hands until nothing could be seen of his hands except his fingers. Then He lifted his hands to his temples until only the face could be seen.” These Ahadith are clear that the hands and face are not part of the 'Awrah. They are also explicit that Allah (swt) has not legislated the covering of the hands and face, and He has not legislated Hijab. If anything like that was legislated then it would have contradicted the text of these Ahadith which are not open to any other explanation (Tafseer) or interpretation (Taweel.) On the contrary, they clearly and unambiguously show that the Muslim woman used to go out to the market with her face and hands uncovered, and conversed with non-mahram men whilst her face and hands were revealed. And she made all lawful transactions with people such as buying, selling, renting, leasing, right of pre-emption, representation, whilst her hands and face were uncovered. They also show that Allah (swt) has not legislated Hijab except for the wives of the Messenger (pbuh). Even though the view concerning Hijab is an Islamic opinion because it has a semblance of an evidence (Shubhat al-Daleel) and Mujtahid-Imams amongst the madhahib have taken this view, the semblance of a daleel which they use is untenable with hardly any credible reasoning apparent in it.
Was noch bleibt, ist eine Frage, der einige Mujtahidin zugestimmt haben, nämlich dass der Hidschab für die Frau aus Furcht vor Versuchung (Fitna) vorgeschrieben wurde. Sie sagen daher, die Frau sei vom Zeigen ihres Gesichts nicht deshalb untersagt, weil es 'Awrah ist, sondern aus Furcht, Versuchung (Fitna) zu verursachen. Diese Ansicht ist aus einer Reihe von Gesichtspunkten nicht haltbar:
What remains is an issue which some Mujtahidin have subscribed to, namely, that Hijab has been legislated for women due to the fear of temptation (Fitna.) Thus, they say that the woman has been forbidden from revealing her face not because it is 'Awrah but due to the fear of causing temptation Fitna. This view is not valid from a number of angles:
Erstens: Für das Verbot, das Gesicht zu entblößen aus Furcht vor Fitna, gibt es keine Bestimmung der Scharia, weder im Kitab, noch in der Sunna, noch im Idschma' der Sahaba, und es gibt auch keine scharia-rechtliche Ursache (Illa Schar'iyya), aufgrund derer ein Analogieschluss gezogen wird. Folglich hat diese Meinung keinen scharia-rechtlichen Wert und gilt auch nicht als Hukm Schar'i (scharia-rechtliche Regel), denn eine scharia-rechtliche Regel ist die Rede des Gesetzgebers, das Verbot der Gesichtsentblößung jedoch ist in der Rede des Gesetzgebers nicht enthalten. Es ist zudem bekannt, dass die scharia-rechtlichen Belege dem vollständig widersprechen, und dass die Verse und Hadithe das Entblößen von Gesicht und Händen uneingeschränkt erlauben, ohne durch etwas begrenzt oder durch einen bestimmten Umstand spezifiziert zu sein. Die Meinung, das Zeigen des Gesichts sei verboten und es sei verpflichtend, es zu verhüllen, ist daher eine Meinung, die das verbietet, was Allah erlaubt hat. Es ist eine Pflicht, die Allah, der Herr der Welten, nicht vorgeschrieben hat. Diese Meinung ist somit nicht nur keine scharia-rechtliche Regel, sondern sie hebt auch die scharia-rechtlichen Regeln auf, die durch eindeutige Texte festgelegt sind.
Firstly for the prohibition of unveiling the face due to the fear of Fitna, there is no Shari'ah provision whether in the Kitab, Sunnah, Ijma’a of the Sahabah and nor is there a Shar’a provision from a Shari'ah reason (Illa Shariyya) according to which an analogy is made. Consequently, this opinion has no Shari'ah value nor is it considered a Shari'ah rule (Hukm Shar'i), because a Shari'ah rule is the speech of the legislator, but the prohibition of unveiling the face is not included in the speech of the legislator. It is also known that the Shari'ah evidences have come in complete contradiction to it, and that the Ayah and Ahadith unconditionally permit the uncovering of the face and hands without being restricted by something nor being specified by a particular circumstance. Thus, the opinion that showing the face is forbidden and it is obligatory to conceal it, is an opinion which prohibits that which Allah permitted. It is an obligation that Allah the Lord of the Worlds has not decreed. Thus, this opinion beyond not being considered as a Shari'ah rule, it invalidates the Shari'ah rules that are established by clear text.
Zweitens: Die Befürchtung von Fitna als Grund (ʿIlla) für das Verbot, das Gesicht zu enthüllen, und für die Pflicht, es zu verhüllen, ist eine Meinung, für die es keinen Schariʿa-Text gibt, weder ausdrücklich (Sarahatan), noch durch Hinweis (Dalalatan), durch Ableitung (Istinbatan) oder durch Analogie (Qiyas). Daher ist sie unter keinen Umständen eine schariatische Ursache (ʿIlla Schariyya). Vielmehr handelt es sich um eine vernunftbasierte Ursache (ʿIlla ʿAqliyya), die bei den schariatischen Regelungen keine Berücksichtigung findet. Berücksichtigt wird allein die schariatische Ursache (ʿIlla Schariyya) und keine andere. Dementsprechend wird der Befürchtung von Fitna bei der gesetzlichen Festlegung des Verbots, das Gesicht zu zeigen, oder der Pflicht, es zu verhüllen, kein Gewicht beigemessen, da sie in der Schariʿa nicht vorhanden ist.
Secondly, making the fear of Fitna a reason (Illa) for prohibiting the unveiling of the face and for the obligation to conceal it is an opinion for which there is no Shari'ah text whether explicitly (Sarahatan), by indication (Dalalatan), extraction (Istanbatan) or by analogy (Qiyas). Therefore, under no circumstances is it a Shari'ah reason (Illa shariyya). Rather it is a rational reason (Illa Aqliyya) which is of no consideration with regards to the Shari'ah rules. However, what is considered is the Shari'ah reason (Illa Shariyya) and none other. Accordingly, no weight is given to the fear of Fitna in legislating the prohibition of showing the face or obligating the concealment of it because it is not present in the Shari'ah.
Drittens findet der Grundsatz „Das Mittel zum Verbotenen ist selbst verboten" (Alwasila il al-Haram muharrama) keine Anwendung auf das Verbot, das Gesicht aus Furcht vor Versuchung (Fitna) zu zeigen. Dies liegt daran, dass dieser Grundsatz zwei Bedingungen erfüllen muss: Erstens muss das Mittel (Wasila) mit einem geringstmöglichen Zweifel (Bi ghalabat al-zann) zum Verbotenen führen, und es muss die Ursache des Verbotenen sein, so dass es die Wirkung sicher hervorbringt und nicht davon abweicht. Zweitens muss ein Text vorliegen, der das verbietet, wohin das Mittel führt, und es darf nicht allein durch den Verstand verboten werden. Beides trifft beim Zeigen des Gesichts aus Furcht vor Versuchung nicht zu. Denn sie sagen, das Gesicht solle aus Furcht vor Versuchung verhüllt werden und nicht wegen des tatsächlichen Eintretens einer Versuchung. Folglich findet das Zeigen des Gesichts aus Furcht vor Versuchung keine Anwendung auf den Grundsatz, die Ursache des Verbotenen zu untersagen, vorausgesetzt, dass die Versuchung für denjenigen, der von ihr versucht wird, von der Scharia verboten ist, weil sie nicht sicher dorthin führt. Und es gibt keinen Text, der die Furcht vor Versuchung zum Verbotenen macht. Im Gegenteil: Die Scharia hat die Versuchung selbst für denjenigen, der Gegenstand der Versuchung durch Menschen ist, nicht zum Verbotenen gemacht. Vielmehr hat die Scharia demjenigen, der hinschaut, untersagt, mit Versuchung zu schauen, und sie hat es nicht für denjenigen untersagt, der angeschaut wird.
Thirdly the principle of: 'the means to a Haram is (itself) prohibited' (Alwasila il al-Haram muharrama), does not apply to prohibiting the showing of the face due to fear of temptation (Fitna). This is because this principle requires that two conditions are met; first, the means (Wasila) must lead to a Haram by the least amount of doubt (Bi ghalabat al-zann), and that it must be the cause of the Haram such that it definitely produces the effect and does not deflect from it. Second, there must be a text prohibiting what the means (Wasila) leads to, and it is not to be prohibited by the mind. This is not present with regards to showing the face in fear of temptation. For they say the face should be veiled in fear of temptation and not because of the occurrence of a temptation. Consequently, showing the face due to the fear of temptation does not apply to the principle of forbidding the cause of a Haram; assuming that the temptation is prohibited by the Shari'ah for the one tempted by it, because it does not definitely lead to it. And, there is no text making the fear of temptation Haram. On the contrary, the Shar’a did not make the temptation itself Haram for the one who is the object of temptation of people. Rather, the Shar’a prohibited the one who looks from watching with temptation, and it did not prohibit it for the one who is looked at.
Abu Dawood überliefert, dass al-Fadhl b. Abbas der Reitgefährte des Propheten war, als eine Frau aus den Banu Khath'am kam, um ein Hukm (Rechtsgutachten) zu erbitten. Al-Fadhl begann, sie anzusehen, und sie ihn. Da wandte der Gesandte Allahs ﷺ das Gesicht des al-Fadhl von ihr ab. D. h. er drehte das Gesicht al-Fadhls von ihr weg, wie es eine andere Überlieferung dieses Hadiths belegt: Der Prophet ﷺ ergriff den Bart al-Fadhls und wandte sein Gesicht auf die andere Seite. Diese Geschichte wurde auch von Ali b. Abi Talib überliefert, der hinzufügt: „Abbas sagte zum Propheten ﷺ: ‚O Gesandter Allahs, warum hast du das Genick deines Vetters gedreht?‘ Er ﷺ antwortete: ‚Ich sah einen jungen Mann und eine junge Frau in einer solchen Lage, dass ich fürchtete, welche Wirkung der Satan auf sie haben könnte.‘“ Daraus wird deutlich, dass der Gesandte Allahs ﷺ das Gesicht al-Fadhls von der Frau aus den Banu Khath'am abgewandt hat. Er hat ihr nicht befohlen, ihr Gesicht zu verhüllen. Ihr Gesicht war ihm sichtbar. Wäre die Versuchung für denjenigen, der Gegenstand der Versuchung ist, verboten, so hätte der Gesandte Allahs ﷺ der Frau aus den Banu Khath'am befohlen, ihr Gesicht zu verschleiern, nachdem offenbar geworden war, dass al-Fadhl sie mit begehrlichem Blick angesehen hatte. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern er drehte das Genick al-Fadhls. Das deutet darauf hin, dass das Verbot für denjenigen gilt, der blickt, und nicht für denjenigen, der angeblickt wird.
Abu Dawood narrates that Al-Fadhl b. Abbas was the Prophet’s riding partner at the time when a woman from Banu Khath’am came seeking a hukm (opinion), and al-Fadhl began to look at her and she at Him so the Messenger of Allah made Him turn his face from her. i.e. He turned the face of al-Fadhl away from her, as evidenced by another variant of this Hadith: Thus, the Prophet took hold of al-Fadhl’s beard and turned his face away from the other side. This story has been narrated by Ali b. Aby Talib to which He adds: “Abbas said to the Prophet: ‘O Messenger of Allah, why did you turn your cousins neck?’ He (pbuh] replied: ‘I saw a young man and a young woman in such a situation that I feared what effect Shaytan might have upon them.’” It is clear from this that the Messenger (pbuh) turned the face of al-Fadhl away from the Khath'ami woman. He did not order her to cover her face. Her face was visible to Him. If temptation was Haram for the one who was the object of temptation then the Messenger (pbuh) would have ordered the Khath'ami woman to veil her face after it had transpired that al-Fadhl had looked at her, with the look of desire. However, He did not order her to do this but He turned the neck of al-Fadhl, which indicates that the prohibition is for the one who is looking and not for the one who is looked at.
Daher gibt es hinsichtlich des Verbots, dass Menschen Verlangen nach der Frau empfinden, keinen Text, der es ihr gegenüber verbietet, durch die Menschen in Versuchung geführt werden. Vielmehr sagt der Text, dass es für sie nicht verboten ist. Daher ist die Sache, zu der es führt, nicht haram, selbst wenn sie tatsächlich dazu geführt hätte. Dem Staat, der sich um die Angelegenheiten der Menschen kümmert, ist es jedoch erlaubt, bestimmte Einzelpersonen aus dem Blickfeld derer zu entfernen, die von ihnen betört sind, um die Person, die andere verführt, für die Menschen unzugänglich zu machen, wenn die Verliebtheit in diese Person weit verbreitet ist. So handelte Umar b. al-Khattab in Bezug auf Nasr b. Hajjaj, als er ihn nach Basra verbannte, weil Frauen von seinem gutem Aussehen in Versuchung geführt wurden. Dies gilt allgemein für Männer und Frauen. Daher darf nicht gesagt werden, dass Frauen aus Furcht vor Versuchung, selbst wenn es bereits zu Versuchungen gekommen ist, das Entblößen ihrer Gesichter verboten werden müsse. Dies kann nicht unter Anwendung des Grundsatzes „das Mittel zu einem Haram ist selbst haram“ behauptet werden.
Therefore, regarding the prohibition of people's desire for the woman, there is no text which prohibits it upon the woman, by whom people are tempted. Rather the text says it is not prohibited for her. Therefore, the matter which it leads to is not Haram even if it had definitely led to it. However, it is permitted for the state which is working to look after the affairs of the people to move specific individuals away from the view of those who are infatuated by them, in order to make the one who tempts others inaccessible to people, if the infatuation for that person is widespread. As Umar b. al-Khattab did with regards to Nasr b. Hajjaj when He exiled Him to Basra, because women used to be tempted by his good looks. This is general to men and women. So it should not be said that women must be forbidden from unveiling their faces due to the fear of temptation, even due to the occurrence of temptation. This cannot be said by using the principle of 'the means to a Haram is itself Haram'.