20 Die Vormundschaft des Vaters
20 The Guardianship of the Father
Da der Vater das Oberhaupt der Familie ist und Er ihr Anführer und Vormund ist, ist es unausweichlich, dass ihm die Vormundschaft über sie zusteht. Daher ist Er der Vormund über die Kinder. Er hat die Vormundschaft über seine minderjährigen Kinder und über volljährige Kinder, die nicht verantwortlich (Mukallafin) sind, sowohl männliche als auch weibliche, in Bezug auf ihre Person und ihr Vermögen, selbst wenn die minderjährigen Kinder in der Obhut der Mutter oder ihrer Verwandten sind.
Since the father is the head of the family and He is its leader and guardian, then it is inevitable that the guardianship over it should go to Him. Therefore, He is the guardian over the children. He has guardianship over his minor children and mature children who are not responsible (Mukallafin), whether male or female, with respect to themselves and their property, even if the minor children are in the custody of the mother or her relatives.
Ein Mensch ist entweder minderjährig oder mündig. Der mündige Mensch ist entweder bei klarem Verstand oder geistig gestört. Ist der Mensch mündig und bei klarem Verstand, so hat niemand die Vormundschaft über ihn hinsichtlich seiner Person und seines Vermögens; vielmehr ist er es, der seine eigenen Angelegenheiten regelt. Das Recht der Vormundschaft bleibt jedoch beim Vater. Ist die Person minderjährig oder mündig, aber geisteskrank, so liegt die Vormundschaft nicht in ihren Händen, da sie nicht in der Lage ist, sie auszuüben; daher geht die Vormundschaft über sie an den Vater über. Diese Vormundschaft besteht so lange fort, wie die Eigenschaft, die sie erforderlich machte, fortbesteht, d. h. solange sie minderjährig oder geisteskrank ist. Wenn der Minderjährige mündig wird oder wenn das mündige Kind von seinem Wahnsinn und seiner Schwachsinnigkeit geheilt wird, endet die Vormundschaft über ihn bzw. sie. Dann wird er bzw. sie zum Vormund über die eigenen Angelegenheiten, und der Vater behält die Vormundschaft über sie aus Vorzug (Nadb) und Empfehlung, da sein Recht der Vormundschaft dauerhaft ist.